06.03.2025

Compliance: EU will Berichtspflichten vereinfachen

Compliance: EU will Berichtspflichten vereinfachen

Die Europäische Kommission hat erste Pakete mit Vorschlägen zur Vereinfachung der EU-Vorschriften und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit angenommen. Zentraler Bestandteil der Pakete im Rahmen der so genannten Omnibus-Initiative ist der Bürokratieabbau für Unternehmen. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollen von vereinfachten Berichtspflichten profitieren.

Wesentliche Inhalte des „Omnibus-Pakets“

Der Entwurf des ersten „Omnibus-Pakets“ sieht weitreichende Änderungen an zentralen Nachhaltigkeitsregulierungen der EU vor: der Nachhaltigkeitsberichtspflicht CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), der Lieferkettenrichtlinie CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive), dem CO₂-Grenzausgleich CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) und der EU-Taxonomie.

Etwa 80 % der Unternehmen sollen vom Anwendungsbereich der CSRD ausgenommen werden. Stattdessen plant die EU, die entsprechenden Verpflichtungen auf die größten Unternehmen zu konzentrieren, da deren Aktivitäten die größten Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben dürften. Auch die Berichtspflichten im Rahmen der EU-Taxonomie sollen reduziert und auf die größten Unternehmen beschränkt werden. Für die verbleibenden Großunternehmen soll die Berichterstattung freiwillig werden. Die EU-Taxonomie ist ein Klassifikationssystem der Europäischen Union, das festlegt, welche wirtschaftlichen Aktivitäten als ökologisch nachhaltig gelten.

Die EU-Vorschläge sehen auch Vereinfachungen im Bereich des CBAM vor. Kleine Importeure, insbesondere KMU und Einzelpersonen, sollen von den CBAM-Verpflichtungen ausgenommen werden. Dabei handelt es sich um Importeure, die geringe Mengen von Waren einführen, die unter das Grenzausgleichssystem fallen, und bei denen daher nur sehr geringe Mengen an grauen Emissionen aus Drittländern in die Union gelangen können.

Nächste Schritte

Bevor die EU-Vorschläge geltendes Recht werden, müssen sie das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene durchlaufen. Die Änderungen der Richtlinie über Nachhaltigkeitsberichterstattung, der Richtlinie über Sorgfaltspflichten, der Taxonomie-Verordnung und des CO2-Grenzausgleichssystems treten in Kraft, sobald sich die beiden gesetzgebenden Organe über den Vorschlag geeinigt haben und dieser im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde.  

sd

Unsere Empfehlungen:

Im November 2024 hat die Präsidentin der Europäischen Kommission angedeutet, dass die EU erwägt, die Nachhaltigkeitsvorschriften zu überarbeiten und in einem „Omnibus“ zu konsolidieren. Damit soll der Aufwand für Unternehmen verringert werden. Am 26. Februar 2025 veröffentlichte die Kommission die ersten Paketvorschläge. Mit den Vorschlägen reagiert die EU auf die Bedenken hinsichtlich der Komplexität der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Wettbewerbsfähigkeit in der globalen Wirtschaft.

Auch wenn sich die Anforderungen an die Berichterstattung – z. B. in punkto Lieferketten und Menschenrechten – ändern, sollten Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung und ihre Compliance-Bemühungen fortsetzen. Die Experten der Hamburger Zollakademie unterstützen Sie dabei umfassend im Rahmen unserer Angebote. Zum Beispiel mit diesen Seminaren und Webinaren:

Das Lieferkettengesetz in Unternehmen

LkSG & CSDDD - Rechte & Pflichten von Unternehmen und Zulieferern

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