Exportkontrolle: Neue EU-Vorschriften für Handel mit Feuerwaffen

Der Europäische Rat hat aktualisierte Vorschriften für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen angenommen. Sie sorgen für mehr Transparenz und Kontrolle. Mit der neuen Verordnung sollen Schlupflöcher für den illegalen Handel mit Feuerwaffen geschlossen und gleichzeitig der legale Handel mit Feuerwaffen und deren Verbringung erleichtert werden.
Ziele im Visier: Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und Zusammenarbeit der Behörden
Die neuen Regeln verbessern die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch durch harmonisierte Verfahren in der gesamten EU und eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden. Zudem werden Maßnahmen eingeführt, um sicherzustellen, dass legal hergestellte Feuerwaffen, die aus der EU exportiert werden, nicht auf den illegalen Markt gelangen.
Nach Schätzungen der EU-Kommission sind mehr als die Hälfte der Schusswaffen für den zivilen Gebrauch in Europa illegal.
Für legitime Nutzer wie Jäger, Sportschützen und Aussteller werden die Verfahren durch harmonisierte und digitalisierte Prozesse vereinfacht. Gleichzeitig wird die administrative Belastung für Hersteller und Händler reduziert, während hohe Sicherheitsstandards gewährleistet bleiben.
Im Fadenkreuz nationaler Behörden: verschiedene Genehmigungskategorien bei Schusswaffen
Die Ein- und Ausfuhr von Feuerwaffen, von deren wesentlichen Teilen und von Munition ist genehmigungspflichtig. Diese Genehmigungen sind bei den zuständigen nationalen Behörden zu beantragen.
Schusswaffen werden in verschiedene Kategorien eingeteilt, wobei für jede Kategorie unterschiedliche Regelungen gelten. Beispielsweise sind bestimmte Waffen generell verboten, während andere eine spezielle Genehmigung erfordern.
sd
Unsere Empfehlungen:
Am 22. Januar 2025 wurde die Neufassung der Verordnung (EU) 2025/41 („EU-Feuerwaffenverordnung“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und wird 20 Tage später in Kraft treten. Mit der Neufassung wird die bisher geltende Verordnung (EU) Nr. 258/2012 grundlegend überarbeitet. Die EU-Feuerwaffenverordnung sieht für weite Teile der Regelungen eine Übergangsfrist von vier Jahren vor. So gelten insbesondere die Regelungen zu den Ausfuhrgenehmigungsverfahren erst ab dem 12. Februar 2029. Bis dahin gilt die bisherige Verordnung (EU) Nr. 258/2012 weiter.
Die EU-Feuerwaffenverordnung ist ein wichtiger Bestandteil der Exportkontrolle, da sie dazu beiträgt, die Verbreitung von Feuerwaffen zu kontrollieren und die Sicherheit sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU zu gewährleisten. Die Experten der Hamburger Zollakademie halten Sie in den Exportkontrollschulungen der HZA über sämtliche Entwicklungen in der Ausfuhrkontrolle auf dem Laufenden!