Compliance: EU-Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit angenommen
Der Europäische Rat hat eine Verordnung angenommen, mit der in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt verboten werden. Die Verordnung enthält sowohl ein Verbot des Inverkehrbringens und der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt als auch der Ausfuhr von entsprechenden Produkten. Die neuen Regelungen stellen Außenhandelsunternehmen vor neue Herausforderungen.
Sämtliche Industriezweige sind betroffen
Zwangsarbeit bei der Herstellung von Produkten ist nach wie vor ein weltweites Problem. Sie kommt leider immer noch in einer Vielzahl von Sektoren wie der Textilindustrie, dem Bergbau, der Landwirtschaft und dem Dienstleistungssektor vor. Der neue EU-Rechtsakt zielt darauf ab, Produkte, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, wirksam vom EU-Markt zu verdrängen.
Die EU-Verordnung gilt nicht nur für China. Sie ist auch nicht auf einen bestimmten Güterkreis beschränkt und gilt unabhängig vom Wert der Güter. Sämtliche Industriezweige müssen die neue Verordnung beachten.
Bei Feststellung eines Verstoßes
Wenn sie Verstöße gegen die Verordnung in anderen Teilen der EU vermuten, sollen die Behörden der EU-Mitgliedstaaten Informationen darüber austauschen. Ebenso sollen sie die EU-Kommission informieren, wenn sie Zwangsarbeit in einem Drittland vermuten. Die Behörde, welche die Untersuchung leitet, trifft die endgültige Entscheidung darüber, ob ein Produkt verboten, vom Markt genommen oder aus dem Verkehr gezogen wird. Diese Entscheidung gilt dann nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung in allen anderen Mitgliedstaaten.
Nächste Schritte
Nach der Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates wird die Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die EU‑Mitgliedstaaten müssen die Verordnung ab 2027 im Einzel- und Online-Handel anwenden.
sd
Unsere Empfehlungen:
Wirtschaftsakteure jeder Größe müssen sicherstellen und gegebenenfalls nachweisen, dass die Produkte, die sie auf dem EU-Markt bereitstellen, ohne Zwangsarbeit hergestellt wurden. Für die Umsetzung der daraus resultierenden Pflichten müssen bereits vor Inkrafttreten der Verordnung im Jahr 2027 die notwendigen Strukturen im Unternehmen geschaffen werden. Wertschöpfungsketten sollten bereits im Vorfeld analysiert und gegebenenfalls angepasst werden. Andernfalls drohen bei Verstößen nicht nur empfindliche Strafen, Reputationsschäden und Wettbewerbsnachteile, sondern auch Importverbote für die betroffenen Waren auf dem europäischen Markt.
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