14.11.2024

Import: Warenerfassung im Rahmen von Antidumpinguntersuchungen

Import: Warenerfassung im Rahmen von Antidumpinguntersuchungen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, alle Einfuhren von Waren, die Gegenstand von laufenden Antidumping- oder Antisubventionsuntersuchungen sind, zollamtlich zu erfassen. Dadurch sollen u.a. handelspolitische Schutzinstrumente gestärkt werden. Bisher wurden Einfuhren in der Regel nur auf begründeten Antrag der EU-Industrie zollamtlich erfasst.

Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb und Überkapazitäten

Mit dem neuen Ansatz will die EU den Einsatz handelspolitischer Schutzinstrumente verstärken, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Dies ist Teil der laufenden Bemühungen der Kommission, unlauteren Wettbewerb und Überkapazitäten zu bekämpfen. Im Zusammenhang mit Antidumpingmaßnahmen bezieht sich der Begriff „Überkapazitäten“ auf eine Situation, in der ein Land mehr von einem bestimmten Produkt herstellt, als es auf seinem eigenen Markt verkaufen kann. Diese überschüssigen Produkte werden dann oft zu sehr niedrigen Preisen auf ausländische Märkte exportiert, was als Dumping bezeichnet wird.

Sinn und Zweck der zollamtlichen Warenerfassung

Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren, die im Rahmen von Antidumping- oder Antisubventionsverfahren untersucht werden, soll laut EU-Kommission die Verfahren vereinfachen und die Belastung der Industrie verringern. Darüber hinaus verfolgt die EU mit dieser Maßnahme das Ziel, genaue und präzise Informationen über die Herkunft und die Menge der Einfuhren einer untersuchten Ware sowie über die allgemeine Marktentwicklung zu erhalten. Damit soll auch verhindert werden, dass die Einfuhren der untersuchten Ware vor der Einführung von Maßnahmen drastisch ansteigen.

Bisherige Praxis der zollamtlichen Erfassung

Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sind, dient der rückwirkenden Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die bisherige Praxis sah vor, die zollamtliche Erfassung von Waren im Einzelfall zu entscheiden bzw. festzulegen. Dies geschah in der Regel auf Antrag des betroffenen Wirtschaftszweigs. Die Antidumping-Grundverordnung sieht jedoch auch die Möglichkeit vor, die zollamtliche Erfassung von Amts wegen anzuordnen. Diese erfolgt durch die nationalen Zollbehörden.

sd

Unsere Empfehlungen:

Die Tendenz zeigt, dass Antidumpingmaßnahmen in der EU zunehmen. Zuletzt hat die Europäische Kommission ihre Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen aus China abgeschlossen und endgültige Ausgleichszölle eingeführt. Die Zölle gelten seit dem 30. Oktober 2024 für einen Zeitraum von fünf Jahren. Bei einer Abstimmung im EU-Rat Anfang Oktober hatte Deutschland gegen die Zölle gestimmt – ohne Erfolg.

Antidumpingmaßnahmen sind eng mit dem Zollrecht verbunden, denn sie erheben zusätzliche Zölle auf bestimmte Importe, um unfaire Handelspraktiken zu bekämpfen. Selbstverständlich haben die Experten der Hamburger Zollakademie die Schutzinstrumente der EU im Blick und damit auch laufende Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen, die sich möglicherweise auch auf Ihren Außenhandel auswirken.  

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