15.10.2024

Exportkontrolle: Neuerungen in Dual-Use-Anhängen und bei AGG

Exportkontrolle: Neuerungen in Dual-Use-Anhängen und bei AGG

Neues aus Eschborn: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat über Aktualisierungen der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, 13, 16, 41 sowie über aktualisierte Anhänge zur EU-Dual-Use-Verordnung informiert. Unternehmen sollten die neuen Bestimmungen sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass ihre Exporte weiterhin den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Aktualisierte Anhänge der EU-Dual-Use-Verordnung

Im Anhang I der EU-Dual-Use-VO wurden im Bereich Begriffsbestimmungen die Begriffe Ladungsverstärkung und Hochleistungsdieselmotoren aufgenommen, welche aus den Technischen Anmerkungen der Positionen 6A002a2, 6A002a3 und 9E003g des Anhangs I hergeleitet wurden. Der Begriff Isolierung wurde hingegen unter Berücksichtigung der hinzugefügten Anmerkungen in 9A108a und 9C108 gestrichen.

Neben Parameteränderungen und Textänderungen wurden in der Kategorie 0 des Anhangs I EU-Dual-Use-VO neue Unternummern für Austauschanlagen (0B004a3 – a5) sowie für den Austausch von Wasserstoffisotopen (0B004b10) geschaffen. Die Unternummer 0B004b6 in Bezug auf Infrarot-Absorptionsanalysegeräte wurde hingegen gestrichen.

In der Kategorie 1 des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO wurden neben neu hinzugefügten Technischen Anmerkungen und weiteren Textänderungen, insbesondere neue Unternummern für Iodpentafluorid, Dipropylamin und Neosaxitoxin aufgenommen (1C011e, 1C350.90, 1C351d24). In Kategorie 3 wurden neben weiteren Änderungen die Unternummern 3A002e2 und 3A001c3 gestrichen. In Kategorie 5, 6, 7 und 8 gab es ebenfalls redaktionelle Änderungen und Textänderungen.

Hervorzuheben sind insbesondere die neuen (technischen) Anmerkungen für die Unternummern 6C005b, 6C005b, 7A003b, 7A105b und 7A105b.

Kategorie 9 enthält ebenfalls zahlreiche Textänderungen, die vor allem die dortigen (technischen) Anmerkungen betreffen.

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, 13, 16 und 41

Das BAFA hat die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, 13, 16 und 41 mit Wirkung zum 23. September 2024 neu bekannt gegeben.

Armenien und Aserbaidschan fallen nicht mehr unter Artikel 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2021/821. Dennoch bleibt die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter in diese Länder weiterhin kontrolliert und erfordert Einzelgenehmigungen. Daher wurden die Allgemeinen Genehmigungen angepasst.

In Abschnitt II Nr. 5 der jeweiligen Genehmigungen wurden Armenien und Aserbaidschan hinzugefügt, da sie nicht mehr als Waffenembargoländer gemäß Artikel 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2021/821 gelten. Diese Ergänzungen ändern jedoch nicht den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele.

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, 13, 16 und 41 sind weiterhin bis zum 31. März 2025 gültig.

sd

Unsere Empfehlungen:

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übernimmt administrative Aufgaben in den Bereichen Außenwirtschaft, Wirtschaftsförderung, Energie und Wirtschaftsprüferaufsicht. Im Bereich der Exportkontrolle übernimmt das BAFA die Überwachung und Genehmigung von Exporten, insbesondere von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter), um sicherzustellen, dass diese nicht für militärische Zwecke missbraucht werden.

Die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern unterliegt strengen Kontrollen und Genehmigungsverfahren. Exporteure müssen unbedingt gewährleisten, dass sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Die Experten der Hamburger Zollakademie unterstützen Sie mit aktuellem Wissen, damit Sie stets sicher und unter Einhaltung aller Exportvorschriften exportieren können.

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