Exportkontrolle: Neue „Emerging Technologies“ auf der Ausfuhrliste
Am 23. Juli 2024 ist die 21. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung in Kraft getreten. Bei den neu aufgenommenen Gütern handelt es sich insbesondere um neuartige Technologien, die für die Entwicklung von Quantencomputern sowie für den Einsatz von künstlicher Intelligenz eine wichtige Rolle spielen. Die Aufnahme der „Emerging Technologies“ hat einen besonderen Grund.
Mit der 21. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wurde Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) umfassend geändert und um verschiedene Güterpositionen erweitert. Darüber hinaus wurden die bestehenden Ausnahmen von den Waffenembargos gegen Somalia und die Zentralafrikanische Republik geändert und die Liste der als Ordnungswidrigkeiten zu wertenden Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Sanktionsverordnung) ergänzt.
Aufnahme der „Emerging Technologies“
Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste wurde im Zuge der letzten Änderungen um insgesamt 14 neue Güterpositionen erweitert. Bei den neu aufgenommenen Gütern handelt es sich um sogenannte Emerging Technologies, also neuartige Technologien, die z. B. bei der Entwicklung von Quantencomputern sowie beim Einsatz von künstlicher Intelligenz eine bedeutende Rolle spielen.
Emerging Technologies umfassen fortschrittliche Technologien wie künstliche Intelligenz (KI), Quantencomputer, Robotik und Gehirn-Computer-Schnittstellen. Diese Technologien haben das Potenzial, sowohl zivile als auch militärische Anwendungen zu finden, was sie zu einem wichtigen Schwerpunkt der Exportkontrolle macht.
Warum wurden die „Emerging Technologies“ in der Ausfuhrliste aufgenommen?
Mit der Aufnahme der neuen Güter in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste soll dem erheblichen Gefährdungspotenzial dieser bedeutenden technologischen Entwicklungen Rechnung getragen werden. Die Listenerweiterung betrifft u.a. Software zur Gewinnung standardisierter Layoutdaten, Kryogene Kühlsysteme und Bestandteile sowie parametrische Signalverstärker.
Soweit diese Güter die in den jeweiligen Güterpositionen genannten technischen Merkmale aufweisen, werden sie nunmehr von Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste erfasst. Software sowie Entwicklungs- und Herstellungstechnologien im Zusammenhang mit den Gütern sind grundsätzlich ebenfalls erfasst, teilweise in eigenen Güterpositionen.
Unternehmen sollten nun prüfen, ob ihre Güter den neuen nationalen Beschränkungen unterliegen.
sd
Unsere Empfehlungen:
Die deutsche Außenwirtschaftsverordnung (AWV) enthält konkrete Verbote und Genehmigungspflichten. Ihre Vorschriften ermöglichen insbesondere die Kontrolle der Ausfuhr von Waffen und Rüstungsgütern, die in der Ausfuhrliste als Anlage zur AWV genannt sind. Um den aktuellen wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, wird die Außenwirtschaftsverordnung regelmäßig angepasst.
Die Außenwirtschaftsverordnung im Kontext der Exportkontrolle zu kennen, gehört zum Basiswissen von Exporteuren. Die Experten der Hamburger Zollakademie vermitteln Ihnen in unseren Angeboten rund um die Exportkontrolle sowohl Wissen für Einsteiger als auch für Fortgeschrittene.