21.08.2024

Import: Änderungen bei Angabe von Standardwerten in CBAM-Berichten

Import: Änderungen bei Angabe von Standardwerten in CBAM-Berichten

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) informiert darüber, wie CBAM-Meldepflichtige vorgehen müssen, wenn keine tatsächlichen Emissionsdaten vorliegen. Bis zum 31. Juli 2024 bestand noch die Möglichkeit, mit sogenannten Standardwerten zu berichten. Diese Option ist nun entfallen bzw. kann nur noch unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden.

Tatsächliche Emissionsdaten müssen angegeben werden

Bis zum 31. Juli 2024 war es möglich, in den quartalsweise abzugebenden CBAM-Berichten die direkten und die indirekten Emissionen der betroffenen Waren mit den sogenannten Standardwerten abzugeben. Diese Möglichkeit ist seit 1. August 2024 ausgelaufen. Wirtschaftsbeteiligte sind nun verpflichtet, in ihren CBAM-Berichten die tatsächlichen Emissionen für jede Einfuhr relevanter Waren zu melden.

Dokumentationspflicht im CBAM-Übergangsregister

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ist die zuständige nationale Behörde für die Durchführung des CBAM. Wenn ein Unternehmen keine Möglichkeit hat, die tatsächlichen Emissionsdaten zu melden, hat es nachzuweisen, dass es alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die tatsächlichen Emissionsdaten zu erhalten. Die Bemühungen zur Erlangung der tatsächlichen Emissionsdaten sind im CBAM-Übergangsregister zu dokumentieren.

Das CBAM-Übergangsregister ist eine elektronische Datenbank der Europäischen Kommission, die während des Übergangszeitraums für die CBAM-Berichterstattung genutzt wird. Im CBAM-Portal für Unternehmer, das Teil des Übergangsregisters ist, können Unternehmen ihre CBAM-Berichte erstellen und einreichen.

Durch die entsprechende Dokumentation im Übergangsregister ist es daher weiterhin möglich, Standardwerte anzugeben, sofern es keine zumutbare Alternative zur Ermittlung der tatsächlichen Emissionsdaten gibt.

CO2-Emissionen der CBAM-Importe bei Bewertung entscheidend

Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands berücksichtigt die Deutsche Emissionshandelsstelle insbesondere die Relevanz der zugrundeliegenden CO2-Emissionen der CBAM-Importe.

sd

Unsere Empfehlungen:

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) der Europäischen Union (EU) hat zum Ziel, den CO2-Fußabdruck importierter Waren zu reduzieren. Ab dem dritten Quartal 2024 gelten erweiterte Berichtspflichten für Unternehmen, die CBAM-Waren importieren. Unternehmen müssen sich bemühen, tatsächliche Emissionsdaten von den Lieferanten oder Herstellern der CBAM-Waren zu erhalten.

In einem Webinar bietet Ihnen der CBAM-Experte der Hamburger Zollakademie u.a. einen aktuellen Überblick über die Funktionsweise des Grenzausgleichs für Einfuhren bestimmter CO2-intensiver Produkte in die EU. Er vermittelt Ihnen darüber hinaus die erforderlichen Compliance-Maßnahmen und den Zeitplan des CO2-Grenzausgleichssystems:

Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Import Seminare

Webinare & Livestreams

Seminarübersicht 2024 - PDF

© 2024 HZA Hamburger Zollakademie