20.06.2024

WuP: Matrix zur Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierung veröffentlicht

WuP: Matrix zur Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierung veröffentlicht

Die Europäische Kommission hat eine neue Matrix zur Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierung veröffentlicht. Die neue Matrix wurde im EU-Amtsblatt vom 3. Mai 2024 bekannt gegeben. Bis Ende des Jahres können Exporteure im Warenverkehr mit den anwendenden Vertragsparteien das PEM-Übereinkommen oder die Übergangsregeln anwenden. Ab 2025 werden neue Ursprungsregeln gelten.

Die wichtigsten Ziele des PEM-Übereinkommens

Das PEM-Übereinkommen zielt darauf ab, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, indem es gemeinsame Ursprungsregeln und Kumulierungsregeln festlegt. Durch die Harmonisierung der Ursprungsregeln und die Möglichkeit der Kumulierung sollen die Lieferketten innerhalb des PEM-Raums (PEM = Pan-Europa-Mittelmeer) besser integriert werden. Kumulierung („Anhäufung“) im Präferenzrecht bedeutet, dass beim Ursprungserwerb Bearbeitungen, die in anderen Ländern durchgeführt wurden, angerechnet werden. Je nach Anzahl der beteiligten Länder werden verschiedene Kumulierungsvarianten unterschieden.

Darüber hinaus strebt das PEM-Übereinkommen die kontinuierliche Modernisierung und Vereinfachung der Ursprungsregeln an, um den Handel effizienter zu gestalten.

Welche Informationen enthält die EU-Mitteilung außer der Matrix?

Neben der aktualisierten Matrix enthält die Veröffentlichung der Europäischen Kommission den Anhang zur Mitteilung betreffend elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED. Darin wird das Datum bekanntgegeben, ab dem eine Vertragspartei mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen beginnt.

Anwendung der diagonalen Kumulierung

Die diagonale Kumulierung ist ein Konzept, das im Rahmen von Handelsabkommen und Präferenzregelungen angewendet wird. Sie ermöglicht es, dass ein Produkt aus einem Land, das ein Präferenzabkommen mit einem Drittland hat, unter bestimmten Bedingungen als Ursprungsprodukt des Drittlandes gilt. Voraussetzung für die diagonale Kumulierung ist ein gültiges Präferenzabkommen zwischen den beteiligten Ländern. Außerdem müssen die Regeln des Abkommens die diagonale Kumulierung ausdrücklich zulassen. Darüber hinaus müssen die Verarbeitungsschritte (z. B. Montage, Veredelung) in den beteiligten Ländern stattfinden und ein bestimmter Prozentsatz der Wertschöpfung muss in den beteiligten Ländern erfolgen.

sd

Unsere Empfehlungen:

Am 1. Januar 2025 werden die neuen und modernisierten Pan-Europa-Mittelmeer-Ursprungsregeln in Kraft treten. Sie betreffen den Handel zwischen den Vertragsparteien des Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommens (PEM) und sollen die Ursprungsregeln flexibler und unternehmensfreundlicher gestalten. Als Exporteur können Sie daher in Ihrem Warenverkehr bis Ende 2024 mit den anwendenden Vertragsparteien das PEM-Übereinkommen oder noch die Übergangsregeln anwenden.

Voraussetzung für die diagonale Kumulierung im Sinne des PEM-Übereinkommens ist ein gültiges Präferenzabkommen zwischen den beteiligten Ländern. Selbstverständlich informieren Sie die Experten der Hamburger Zollakademie in unseren Schulungen auch über das Ursprungs- und Präferenzrecht. Unsere Schulungen richten sich sowohl an Einsteiger als auch an Experten.

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