16.05.2024

Exportkontrolle: Baltikum, Finnland & Polen verschärfen Kontrollen

Exportkontrolle: Baltikum, Finnland & Polen verschärfen Kontrollen

Um Umgehungslieferungen nach Russland und Belarus zu verhindern, haben Litauen, Estland, Lettland, Finnland und Polen in einer gemeinsamen Vereinbarung verstärkte Kontrollen und Maßnahmen beschlossen. Die Zollbehörden der genannten Länder verlangen zusätzliche Informationen, um das Risiko des Verbleibs der Ware in Russland bei der Ausfuhr beurteilen zu können.

Zusätzliche Dokumente für Warendurchfuhr durch Russland/Belarus erforderlich

Werden die von Litauen, Estland, Lettland (dem Baltikum), von Finnland und Polen geforderten zusätzlichen Angaben nicht gemacht oder enthalten die Dokumente nicht die geforderten Angaben, wird der Austritt der Sendung verweigert. Zu den zusätzlichen Unterlagen gehören u.a. eine eindeutige Güteridentifikation und Güterinformation, damit die Zollbehörden zweifelsfrei feststellen können, ob es sich um Güter mit doppeltem Verwendungszweck handelt oder nicht. Darüber hinaus muss der Ausführer Informationen über den Endverwender/-verbraucher der Waren im Drittland verfügen.

Herstellererklärung erforderlich

Die Zollbehörden der genannten Länder verlangen weiterhin auf der Grundlage einer Risikobewertung, dass die Ausführer den jeweiligen Zollbehörden ein vom Hersteller der ausgeführten oder wiederausgeführten Waren ausgestelltes Dokument oder eine Information vorlegen, in dem/der bestimmte Angaben bestätigt werden. Dazu gehört beispielsweise die Bestätigung, dass dem Hersteller der Waren der Verkäufer und der Käufer der Waren bekannt sind und dass keine Bedenken hinsichtlich einer möglichen Umgehung bestehen. Der Hersteller muss auch wissen, dass die Waren durch Russland/Belarus transportiert werden, aber während der Durchfuhr nicht verkauft, verarbeitet oder gelagert werden.

Zusätzliche Anforderungen an den Anmelder

Sofern die Anmeldung nicht bei der Zollstelle abgegeben wird, bei welcher der Ausführer ansässig ist, muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für die Abgabe der Zollanmeldung in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt sind. Dies können z. B. Rechnungen sein, aus denen die Bezahlung der Verpackung und der Dienstleistungen im Ausfuhrmitgliedstaat hervorgeht.

sd

Unsere Empfehlungen:

Als Reaktion auf die Zunahme des Handels mit bestimmten Drittländern und um mögliche Umgehungen zu verhindern, müssen bei der Durchfuhr von Waren durch Russland und/oder Belarus zusätzliche Dokumente vorgelegt werden. Die EU will verhindern, dass verbotene Lieferungen über Drittländer wie Armenien oder Kasachstan nach Russland gelangen.

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