11.04.2024

Umsatzsteuer: E-Rechnung ab 2025 schrittweise verpflichtend

Umsatzsteuer: E-Rechnung ab 2025 schrittweise verpflichtend

Mit dem Wachstumschancengesetz will die Bundesregierung Unternehmen wettbewerbsfähiger machen und den Standort Deutschland stärken. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 22. März 2024 zugestimmt. Elektronische Rechnungen sind im B2B-Bereich künftig in Deutschland verpflichtend – durch die sog. E-Rechnungspflicht. Entsprechende umsatzsteuerliche Regelungen sind im sogenannten Wachstumschancengesetz enthalten.

Ziele des Wachstumschancengesetzes

Mit dem Wachstumschancengesetz will die Bundesregierung Unternehmen durch steuerliche Investitionsanreize wettbewerbsfähiger aufstellen und den Standort Deutschland stärken.

Das Wachstumschancengesetz war am 17. November 2023 vom Bundestag verabschiedet worden. Der Bundesrat hatte am 24. November 2023 den Vermittlungsausschuss zu dem Gesetz angerufen. Nachdem nun Bundestag und Bundesrat dem Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt haben, wurde das Gesetz am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 28. März 2024 in Kraft getreten.

Mit dem Wachstumschancengesetz sollen Unternehmen steuerlich entlastet, von Bürokratie befreit und die Rahmenbedingungen für Investitionen und Innovationen verbessert werden.

Insgesamt hat das Gesetz ein Entlastungsvolumen von 3,2 Milliarden Euro. Die Unternehmen sollen beispielsweise durch den Ausbau der steuerlichen Forschungsförderung, verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten, steuerliche Anreize für den Wohnungsneubau, Verbesserungen beim steuerlichen Verlustabzug sowie durch die Einführung der E-Rechnung profitieren.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung (auch eRechnung) stellt den Rechnungsinhalt – statt auf Papier oder in einer Bilddatei wie z. B. PDF – in einem strukturierten, maschinenlesbaren XML-Datensatz dar. Eine E-Rechnung enthält alle notwendigen Informationen, die auch auf einer gedruckten Rechnung zu finden wären, wie z. B. Rechnungsnummer, Rechnungsdatum sowie das Liefer- oder Leistungsdatum. Das Wachstumschancengesetz schreibt vor, dass elektronische Rechnungen dem europäischen Standard für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen müssen.

Übergangsbestimmungen für die E-Rechnung

Eine elektronische Rechnung auszustellen, ist eine Verpflichtung, die nur Leistungen zwischen Unternehmern (B2B-Bereich) betrifft. Zudem müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland (bzw. Gebiete nach § 1 Abs. 3 UstG – wie z. B. die als Drittländer bzw. als Drittlandsgebiete geltenden Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven) ansässig sein.

Die stufenweise Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung sieht wegen des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für Unternehmen wie folgt aus:

Ab Januar 2025 müssen alle deutschen Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Ab Januar 2027 werden deutsche Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 800.000 € ihre Rechnungen elektronisch ausstellen müssen. Ab Januar 2028 werden alle deutschen Unternehmen ihre Rechnungen elektronisch ausstellen müssen.

Hinweis: Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt demnach ab 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung!

Die neuen Definitionen werden bereits ab dem 1. Januar 2025 gelten, auch wenn die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung de facto erst später greift.

sd

Unsere Empfehlungen:

E-Rechnungen (in der Gesetzesbegründung auch als eRechnungen bezeichnet) bieten Unternehmen mit Standort Deutschland Vorteile im Wettbewerb – wie eine schnellere Zahlungsabwicklung, Kosteneinsparungen durch den Wegfall von Papier und einen Beitrag zum Umweltschutz. Natürlich birgt die E-Rechnung auch Herausforderungen für Sie. So kann bei Ihnen die Umstellung auf E-Rechnungen technische Anpassungen an bestehenden Systemen und Prozessen erfordern, um die elektronische Übermittlung und Verarbeitung zu ermöglichen. Auch bei einer elektronischen Rechnung haben Sie alle Pflichtangaben nach dem Umsatzsteuergesetz einzuhalten.

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