Exportkontrolle: Drittes BAFA-Maßnahmenpaket seit 1. April in Kraft
Am 1. März 2024 haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle weitere Maßnahmen zur Stärkung und zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren in der Exportkontrolle bekannt gegeben. Diese Maßnahmen sind am 1. April 2024 in Kraft getreten. Dazu gehören auch geänderte und neue Allgemeine Genehmigungen, über welche die Behörden nun im Detail informieren.
Hintergrund: Allgemeine Vorteile von AGG, die man kennen sollte
Viele von Ihnen werden es vielleicht schon wissen: Allgemeine Genehmigungen (AGG'en) sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Ausgestattet mit den gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen diese aber nicht extra von Ihnen beantragt werden.
Allgemeine Genehmigungen werden von Amts wegen bekannt gegeben. Diese Veröffentlichung hat zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, welche die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen.
Welche Vorteile bieten Ihnen als Ausführer Allgemeine Genehmigungen? Sofortige Liefermöglichkeit und Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung. Es kann sich auszahlen, hier auf dem Laufenden zu bleiben!
Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 36 für Ausfuhr und Verbringung von Marineausrüstung
Im Rahmen des dritten Maßnahmenpakets wurde eine neue Allgemeine Genehmigung bekannt gegeben. Die AGG Nr. 36 gilt für die Ausfuhr und Verbringung von Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender, z.B. an die Seestreitkräfte und die staatliche Küstenwachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an bestimmte Mitgliedstaaten der NATO.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 36 begünstigt die Ausfuhr und Verbringung von Gütern der Nummern bzw. Unternummern 0009, mit Ausnahme von Über-und Unterwasserschiffen, 0011a, 0016, 0017 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV). Ausgenommen sind Güter, die in der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) genannt sind
Die auf der Grundlage der AGG Nr. 36 durchgeführten Ausfuhren und Verbringungen müssen vom Ausführer bzw. Verbringer halbjährlich über das ELAN-K2 Ausfuhr-System an das BAFA gemeldet werden.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 36 ist am 1. April 2024 in Kraft getreten und wird bis zum 31. März 2025 gelten. Mit Ausnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 (Brexit) gelten alle Allgemeinen Genehmigungen des BAFA bis zum 31. März 2025.
Änderungen der AGG im Bereich Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter
Im Bereich der Rüstungsgüter wurden inhaltliche Anpassungen und teilweise Erweiterungen der bestehenden Allgemeinen Genehmigungen vorgenommen. Im Bereich der Dual-Use-Güter wurden inhaltliche Änderungen an der Allgemeinen Genehmigung Nr. 39 vorgenommen.
Im Bereich der sonstigen Allgemeinen Genehmigungen wurden die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 30 und Nr. 31 mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben. Auch diese Allgemeinen Genehmigungen gelten bis zum 31. März 2025.
sd
Unsere Empfehlungen:
Zwei Maßnahmenpakete zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren im Bereich der Exportkontrolle waren bereits am 1. September 2023 bzw. am 8. Januar 2024 in Kraft getreten. Das dritte Maßnahmenpaket soll seit seinem Inkrafttreten am 1. April 2024 die von den Behörden bereits ergriffenen Maßnahmen ergänzen. Auch diesmal spielen die Allgemeinen Genehmigungen eine zentrale Rolle.
Die professionelle Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen ist beispielsweise auch einer der Inhalte unseres praxisorientierten Zertifikatslehrgangs zur „Geprüften Fachkraft Exportkontrolle (HZA)©“ oder anderer Exportkontrollschulungen der Hamburger Zollakademie: