21.03.2024

Exportkontrolle: „Compliance Note“ zur US-Exportkontrolle

Exportkontrolle: „Compliance Note“ zur US-Exportkontrolle

Das US-Handelsministerium, das US-Finanzministerium und das US-Justizministerium haben eine gemeinsame „Compliance Note“ herausgegeben, die sich auf die Pflichten von Nicht-US-Personen und -Unternehmen zur Einhaltung der US-Sanktions- und Exportkontrollgesetze sowie auf die jüngsten Durchsetzungsmaßnahmen konzentriert.

„Compliance Note“: Das empfehlen die US-Behörden

Häufig enthalten deutsche Produkte und Artikel Komponenten amerikanischen Ursprungs und können dennoch der amerikanischen Exportkontrolle unterliegen. Dies ist nur eines von vielen Beispielen, wie Nicht-US-Personen und -Unternehmen in Konflikt mit den US-Sanktions- und Exportkontrollgesetzen geraten können. Das Informationspapier des US-Handelsministeriums (U.S. Department of Commerce), des US-Finanzministeriums (U.S. Department of the Treasury) und des US-Justizministeriums (U.S. Department of Justice) fasst die vielfältigen Konfliktmöglichkeiten zusammen.

In der „Compliance Note“ betonen die US-Behörden, dass die Auswirkungen der US-Sanktions- und Exportkontrollgesetze auf die Geschäftstätigkeit von Nicht-US-Unternehmen sehr ernst zu nehmen sind. Globale Unternehmen und Unternehmen, die am internationalen Handel teilnehmen, sollten unbedingt über solide Compliance-Maßnahmen verfügen, um Verstöße gegen die US-Sanktions- oder Exportkontrollgesetze zu vermeiden, heißt es in der Mitteilung.

Schulungen und strenge Kontrollen

Unternehmen sollten insbesondere sicherstellen, dass z. B. Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen in Bezug auf US-Sanktionen und Exportkontrollen geschult sind. Darüber hinaus sollten strenge interne Kontrollen und Verfahren für Zahlungen und Warenbewegungen vorhanden sein, an denen mehrere Parteien beteiligt sind, z. B. verbundene Unternehmen, Tochtergesellschaften oder Vertreter. Unternehmen, die der Ansicht sind, dass sie möglicherweise gegen US-Sanktionen oder Exportkontrollgesetze verstoßen zu haben, wird in der „Compliance Note“ empfohlen, den möglichen Verstoß freiwillig bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

sd

Unsere Empfehlungen:

In einem zunehmend vernetzten Weltmarkt haben Unternehmen unzählige Möglichkeiten, untereinander und mit den USA Handel zu treiben. Diese lukrativen Handelsmöglichkeiten haben jedoch auch eine Kehrseite: Regime und Akteure mit böswilligen Absichten versuchen regelmäßig, Technologien und Dienstleistungen zu erwerben, um eigene Interessen durchzusetzen und die Sicherheit anderer Staaten zu beeinträchtigen. Als Reaktion auf solche Risiken haben die USA strenge Sanktionen und Exportkontrollen eingeführt.

Das US-(Re-)Exportkontrollrecht beansprucht eine sog. extraterritoriale Wirkung, d. h. auch Auslandsgeschäfte außerhalb der USA können den US-Exportkontrollvorschriften unterliegen. Wer gegen die US-Exportkontrollvorschriften verstößt, muss mit empfindlichen Strafen und/oder einer Listung durch die US-Regierung rechnen. Lassen Sie es nicht soweit kommen. Die Experten der Hamburger Zollakademie informieren Sie in unserem Praxisseminar umfassend über das US-(Re-)Exportkontrollrecht.

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