Die Europäische Kommission hat die Abgabefrist für den ersten CBAM-Bericht erneut verlängert. Dies betrifft den Berichtszeitraum für das vierte Quartal 2023. Ein Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist kann noch bis zum 31. März 2024 über das CBAM-Portal gestellt werden. Die erste Fristverlängerung für den Bericht des vierten Quartals 2023 galt ab dem 1. Februar 2024.
Bericht ist Pflicht
CBAM wird ab Oktober 2023 schrittweise eingeführt, um die teilnehmenden Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU schrittweise an die Berichtspflichten und die Methoden zur Ermittlung der eingebetteten Emissionen gemäß den Anforderungen des EU-Emissionshandelssystems heranzuführen. In diesem Zeitraum wird CBAM ohne finanzielle Auswirkungen eingeführt. Die Unternehmen sind nicht verpflichtet, Zertifikate zu kaufen. Sie müssen jedoch alle direkten und einige indirekte Emissionen, die bei der Produktion von Importgütern entstehen, ermitteln und dokumentieren sowie vierteljährlich einen CBAM-Bericht vorlegen, der Informationen über die Menge der importierten Güter, die darin enthaltenen Emissionen und den im Drittland gezahlten Kohlenstoffpreis enthält.
Erneute Fristverlängerung für Abgabe des ersten CBAM-Berichts
Ursprünglich sollte der erste CBAM-Bericht bis zum 31. Januar 2024 eingereicht werden. Viele Unternehmen hatten jedoch mit technischen Problemen bei der Abgabe des Berichts über das CBAM-Portal zu kämpfen. Die EU gewährte daher eine Fristverlängerung ab dem 1. Februar 2024 für das vierte Quartal 2023. Nun gibt es eine zweite Fristverlängerung: Bis zum 31. März 2024 kann über das CBAM-Portal ein Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist gestellt werden.
Spätester Abgabetermin
Die Option „Antrag auf verspätete Einreichung (technischer Fehler)“ steht bis zum 31. März 2024 zur Verfügung. Nach Antragstellung muss der Bericht innerhalb von 30 Tagen eingereicht werden. Spätester Abgabetermin wäre somit Ende April.
Meldepflichtige können ihre ersten drei CBAM-Berichte bis zum 31. Juli 2024 nachträglich ändern und korrigieren.
sd
Unsere Empfehlungen:
CBAM soll einer möglichen Verlagerung von CO2-Emissionen in Länder mit niedrigeren Umweltstandards entgegenwirken. Dieses Vorhaben der EU stellt die Unternehmen in der Praxis vor große Herausforderungen. Für die Quartalsberichte während der Übergangsphase müssen Importeure die direkten und indirekten Emissionen berechnen und dokumentieren. Kein leichtes Unterfangen.
Die Experten der Hamburger Zollakademie unterstützen Sie mit wertvollem Wissen rund um CBAM. Dies betrifft z. B. die erforderlichen Compliance-Maßnahmen, die Ermittlung der „Embedded Emissions“ und natürlich einen Überblick über die Funktionsweise des Grenzausgleichs bei der Einfuhr bestimmter CO2-intensiver Produkte in die EU.