Exportkontrolle: BAFA veröffentlicht neue AGG Nr. 42
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat am 20. Februar 2024 eine neue Allgemeine Genehmigung (AGG) veröffentlicht. Die AGG Nr. 42 privilegiert u.a. die Bereitstellung von Unternehmenssoftware und die Erbringung von Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger in Russland. Die neue Allgemeine Genehmigung gilt zunächst bis zum 21. Februar 2025.
Inhalt der neuen Allgemeinen Genehmigung
Mit Erlass der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 hat das BAFA sehr umfassend von den Genehmigungsmöglichkeiten für Rechtsgeschäfte und Dienstleistungen gemäß Art. 5n Abs. 10 lit. c), lit. h) der sogenannten Russland-Embargoverordnung, Gebrauch gemacht.
Inhaltlich umfasst die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Software des Anhangs XXXIX der VO (EU) Nr. 833/2014 sowie die Erbringung der in Art. 5n Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a und 3a der VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Dienstleistungen, soweit diese für bestimmte Konstellationen erforderlich sind.
Dazu gehören die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
Weiterhin ist die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen vorgesehen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Russland-Embargoverordnung aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.
Wie kann die neue AGG Nr. 42 in Anspruch genommen werden?
Um die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 in Anspruch nehmen zu können, müssen sich Nutzer vor der ersten Verwendung oder innerhalb von 30 Tagen danach beim BAFA als Nutzer registrieren lassen. Die Registrierung kann über das ELAN-K2-Ausfuhr-System oder alternativ per E-Mail an allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de erfolgen.
Für die Durchführung der nach dem Inhalt der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 privilegierten Handlungen oder Rechtsgeschäfte besteht für die Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 eine Meldepflicht gegenüber dem BAFA. Die entsprechenden Meldungen sind dem BAFA per E-Mail an allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de zu übermitteln. Die Meldungen sind vor oder spätestens 30 Tage nach Beginn der Leistungserbringung zu übermitteln.
AGG-Nutzer müssen alle Unterlagen, die bei der Inanspruchnahme der AGG anfallen, mindestens drei Jahre lang sicher aufbewahren.
sd
Unsere Empfehlungen:
Für Unternehmen mit Tochtergesellschaften in Russland bringt die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 erhebliche Vereinfachungen mit sich. Unternehmen sollten prüfen, ob und inwieweit von ihnen erbrachte Dienstleistungen oder Exporte an russische Tochtergesellschaften in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 fallen.
Sie können Ihre Exporte wesentlich schneller und unkomplizierter abwickeln, wenn Sie Allgemeine Genehmigungen nutzen. Mit Allgemeinen Genehmigungen wird die Ausfuhr von bestimmten Dual-Use-Gütern und Rüstungsgütern vorab genehmigt. Die vorteilhafte Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen ist z. B. auch Inhalt unseres praxisnahen Zertifikatslehrgangs „Zur Geprüften Fachkraft Exportkontrolle (HZA)©“ oder folgender Schulungen der Hamburger Zollakademie: