08.02.2024

Zoll: EU führt Maßnahmen zur Bekämpfung wirtschaftlichen Zwangs ein

Zoll: EU führt Maßnahmen zur Bekämpfung wirtschaftlichen Zwangs ein

Die Europäische Union führte am 27. Dezember 2023 durch die Verordnung (EU) 2023/2675 Maßnahmen ein, das sog. „Anti-Coercion Instrument“, mit dem sie als ultimo ratio in der Lage ist, auf wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen von Drittstaaten schnell und wirksam zu reagieren. Die Einführung dieses Instrumentariums soll vor allem auch präventiv wirken und die betreffenden Drittstaaten vor dem Erlass solcher Maßnahmen abschrecken. Ob der erforderliche wirtschaftliche Zwang vorliegt, prüft die Kommission im Einzelfall von sich aus oder aufgrund eines Antrags.

Vor welchem Hintergrund wurde das Anti-Coercion Instrument erlassen?

Das Anti-Coercion Instrument dient zur Bekämpfung von Zwangsmaßnahmen. Die Verordnung hierzu (Regulation 2023/2675) war am 27. Dezember 2023 in Kraft getreten, um die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten vor wirtschaftlicher Nötigung und vor Zwang zu schützen.

Das Anti-Coercion Instrument soll dazu dienen, dass sich die Europäische Union oder ein Mitgliedsstaat gegen Zwangsmaßnahmen anderer Drittstaaten schnell und wirksam zur Wehr setzen kann. Durch solche Praktiken der Drittstaaten kommt es nämlich ansonsten zu einer Beeinträchtigung der legitimen souveränen Entscheidungen der Europäischen Union und seiner Mitgliedsstaaten.

Wie ist das Instrumentarium ausgestaltet?

Ein besonderer Fokus liegt auf der Gewährleistung einer wirksamen, effizienten und schnellen Reaktion der Union gegen wirtschaftlichen Zwang. Das Anti-Coercion Instrument soll dabei vor allem die Drittstaaten davor abschrecken, solche Zwangsmaßnahmen gegenüber der Union und ihrer Mitgliedsstaaten zu erheben. Sollte der jeweilige Drittstaat jedoch trotzdem tätig werden, soll es der Europäischen Union als letztes Mittel möglich sein, Gegenmaßnahmen zu erlassen und dem wirtschaftlichen Zwang so entgegenzuwirken.

Wann besteht ein „wirtschaftlicher Zwang“?

Wirtschaftlicher Zwang kann sich sowohl gegen die Europäische Union selbst als auch gegen ihre Mitgliedsstaaten richten. In solchen Situationen versucht ein Drittstaat auf die Europäische Union oder einen Mitgliedsstaat einzuwirken und sie zu einer Entscheidung zu drängen. Als Druckmittel setzt der Drittstaat in der Regel Maßnahmen ein, die den Handel oder die Investitionen negativ beeinflussen können. Ob ein solcher wirtschaftlicher Zwang von einer Maßnahme eines Drittstaates ausgeht, kann die Europäische Kommission nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2023/2675 von sich aus oder auf einen hinreichend begründeten Antrag von Drittstaaten hin überprüfen.

Anforderungen an einen Antrag

Damit der Antrag hinreichend begründet ist, sollte er die betreffende Maßnahme so genau wie möglich beschreiben. Informationen über wirtschaftlichen Zwang können an eine spezielle E-Mail-Adresse geschickt werden. Der Antrag sollte detaillierte Informationen zu verschiedenen Kriterien enthalten (lesen Sie hierzu eine ausführliche Auflistung). Fassen wir zusammen:

  • Worin besteht die Maßnahme des Drittstaats?
  • Ist die Drittstaatsmaßnahme bereits in Kraft getreten oder ist sie lediglich geplant?
  • Wie wirkt sich die Maßnahme des Drittstaats auf den internationalen Handel und die internationalen Investitionen aus?
  • Was versucht der Drittstaat mit seiner Zwangsmaßnahme zu verhindern?
  • Wird die Europäische Union durch die Maßnahme geschädigt?

Weiteres Vorgehen der Europäischen Kommission nach der Antragstellung

Nachdem ein solcher Antrag eingereicht wurde, prüft die Europäische Kommission, ob die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Zwangslage vorliegen.

Die Kommission kann auch spezielle Aufrufe zur Einreichung von Informationen zu Einzelfällen veröffentlichen. So stehen diese den Unternehmen und anderen Betroffenen zur Verfügung, um sie in Fällen von wirtschaftlicher Nötigung zu unterstützen.

Je nachdem, welchen Ausgang die Prüfung nehmen wird, kann die Europäische Kommission daraufhin als ultima ratio Gegenmaßnahmen erlassen.

msp

Unsere Empfehlungen:

Durch die Verordnung (EU) 2023/2675 hat die Europäische Kommission ein Instrumentarium geschaffen, um von Drittstaaten ausgehenden wirtschaftlichen Zwang effektiv und wirksam zu bekämpfen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich vor allem auf Beeinträchtigungen des Handels und der Investitionen. Wissen Sie, wie Sie reagieren müssen, wenn Ihr Unternehmen von einer solchen Zwangsmaßnahme eines Drittstaates betroffen sein sollte und Ihnen dadurch beispielsweise ein wirtschaftlicher Schaden droht? Mehr dazu erfahren Sie und Ihre Mitarbeiter von den Experten der Hamburger Zollakademie:

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