25.01.2024

WuP: Einsatz elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen

WuP: Einsatz elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen

Die EU hatte am 7. Dezember 2023 mit Beschluss Nr. 1/2023 des „Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens zu den Paneuropa-Mittelmeer Präferenzursprungsregeln“ die modernisierten Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens angenommen. Die mehrjährigen Beratungen hierzu fanden somit einen positiven Abschluss, der am 15. Januar 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Das Abkommen soll ab 1. Januar 2025 gelten.

Revision des Regionalen Abkommens soll ab 1. Januar 2025 gelten

Die beschlossene Änderung des Abkommens zu geänderten und modernisierten Ursprungsregeln soll ab dem 1. Januar 2025 für alle Vertragsparteien der EU und ihren Partnerstaaten im Paneuropa-Mittelmeerraum gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Übergangsregeln parallel zum Übereinkommen.

Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen

Im Jahre 2021 wurden zahlreiche bilaterale Protokolle flexibel zwischen einigen Vertragsparteien über die Verwendung von elektronischen Warenverkehrsbescheinigungen vereinbart. Hintergrund war die COVID-19-Pandemie mit ihren Sondermaßnahmen. Die gemachten Erfahrungen mit den Sondermaßnahmen im Präferenzhandel wurden später als positiv bewertet. Die Vertragsparteien erkannten gegenseitig, wie wichtig es sei, elektronische Mittel einzuführen und bei der Schaffung eines gemeinsamen Systems, das auf elektronischen Ursprungsnachweisen und elektronischer Verwaltungszusammenarbeit in der Pan-Europa-Mittelmeer-Region (PEM) beruht, zusammenzuarbeiten.

Diese Übergangsregeln werden mit der Revision nun einheitlich für alle Vertragsparteien fester Bestandteil des Pan-Europa-Mittelmeer-Abkommens:

Ziel ist, dass bis zum 1. Januar 2025 in allen bilateralen Abkommen zwischen den Partnerstaaten eine dynamische Bezugnahme auf das Regionale Übereinkommen in seiner neusten geltenden Fassung aufgenommen wird.

Akzeptieren der elektronischen Warenverkehrsbescheinigungen

Seit dem 7. Dezember 2023 wurde schon empfohlen, dass die Vertragsparteien – nach bestimmten Voraussetzungenelektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen akzeptieren, wenn sie bei der Einfuhr vorgelegt werden. So muss die elektronische Bescheinigung eine ähnliche Form aufweisen wie das ursprüngliche Muster, die Zollbehörden müssen über ein zur Verfügung gestelltes Online-System zur Echtheitsprüfung verfügen können und es muss mit einem Sicherheitsmerkmal – wie z. B. mit einer einmaligen Seriennummer – versehen sein.

Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, kann eine Vertragspartei die Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen aussetzen und sie nicht annehmen.  

Eine genaue Aufstellung der notwendigen Bestandteile der elektronischen Warenverkehrsbescheinigungen kann dem im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss entnommen werden.

psb/cb

Unsere Empfehlungen:

Die HZA berichtete für Sie im Februar 2023 über die aktuell anzuwendenden Ursprungsregeln in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM). Die diagonale Kumulierung ist hierbei nur zulässig, wenn die anwendenden Vertragsparteien der Endfertigung sowie der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien auch Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Die Experten der Hamburger Zollakademie  trainieren Sie rund um das Thema „Warenursprung und Präferenzen“, damit Sie mehr Überblick erhalten und insgesamt sicherer werden im Umgang mit Präferenzabkommen der EU, Ursprungs- und Präferenznachweisen und Vereinfachungen.

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