Exportkontrolle: Änderungen bei bestimmten AGG-Meldepflichten
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) will die Verwaltungsabläufe im Bereich der Exportkontrolle weiter stärken und beschleunigen. Zudem soll die Industrie entlastet werden. Deshalb hat das BAFA Änderungen bei den Meldepflichten für bestimmte Allgemeine Genehmigungen (AGG) umgesetzt. Weitere Vereinfachungen sind zum Jahreswechsel 2023/2024 zu erwarten.
Änderungen betreffend die AGG Nr. 19, 21, 22, 26, 27 und 28
Der Zeitraum für die Abgabe der halbjährlichen Meldungen über Ausfuhren/Verbringungen, die unter Verwendung der entsprechenden Allgemeinen Genehmigungen erfolgt sind, wird verlängert. Die halbjährlichen Meldungen über die Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 19, 21, 22, 26, 27 und 28 können somit für das zweite Halbjahr vom 1. Januar bis zum 31. Januar und für das erste Halbjahr vom 1. Juli bis zum 31. Juli eingereicht werden.
Änderungen betreffend die AGG Nr. 33
Der Meldezeitraum für die Allgemeine Genehmigung Nr. 33 wird von derzeit zwei Kalenderwochen auf einen Monat verlängert. Für Ausfuhren, die ab dem 1. Januar 2024 auf der Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 erfolgen, sind die Meldungen daher spätestens im Folgemonat abzugeben. Bei der AGG Nr. 33 können die Meldungen täglich und damit kontinuierlich erfolgen. Darüber hinaus wird die Frist zur Abgabe der erstmaligen Meldung für Ausfuhren und Verbringungen, die vor dem 1. Januar 2024 auf der Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 erfolgt sind, verlängert und auf den 31. Januar 2024 verschoben.
Darüber hinaus werden die erforderlichen Angaben bei der Abgabe der Meldungen um Informationen zum Endverwender ergänzt. Dies betrifft den Namen, die Anschrift und die Art des Endverwenders. Bei der Art des Endverwenders kann im BAFA-Meldeportal zwischen drei Optionen gewählt werden: Streitkräfte, Polizei- und Sicherheitsbehörden sowie Unternehmen und sonstige Endverwender.
Inkrafttreten der Änderungen
Die Änderungen für die genannten Allgemeinen Genehmigungen sind am 11. Dezember 2023 in Kraft getreten. Inhaltlich ergeben sich laut BAFA keine weiteren Änderungen an den Allgemeinen Genehmigungen. Auch die bisherige Geltungsdauer der betroffenen Allgemeinen Genehmigungen bleibt bis zum 31. März 2024 bestehen.
sd
Unsere Empfehlungen:
Bereits im Juli 2023 hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam mit dem BAFA umfangreiche Maßnahmen angekündigt, um die Verwaltungsabläufe im Bereich der Exportkontrolle zu stärken und zu beschleunigen (siehe HZA-News vom 8. August 2023). Die jüngsten Änderungen bestimmter Allgemeiner Genehmigungen sind ein weiterer Schritt in diese Richtung.
Sie können Ihre Ausfuhren wesentlich schneller und unkomplizierter abwickeln, wenn Sie Allgemeine Genehmigungen und Sammelgenehmigungen nutzen. Mit Allgemeinen Genehmigungen wird die Ausfuhr von bestimmten Dual-Use-Gütern und Rüstungsgütern im Voraus genehmigt. Die professionelle Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen ist z. B. auch Inhalt von unserem praxisnahen Zertifikatslehrgang „Zur Geprüften Fachkraft Exportkontrolle (HZA)©“ oder von folgenden Schulungen der Hamburger Zollakademie: