CBAM: EU-Kommission konsultiert jetzt zu Regeln und Berichtspflichten
Die EU-Kommission hat eine Konsultation zu den Regeln für die Umsetzung des Mechanismus zur Anpassung des CO2-Grenzwertes (Carbon Border Adjustment Mechanism - CBAM) veröffentlicht. Ihr Entwurf für die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 2023/956 regelt die mit dem CBAM einhergehenden Berichtspflichten über Informationen, die von Ihnen als EU-Importeur von CBAM-Waren während der Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 verlangt werden. Außerdem umfasst dieser Entwurf die vorläufige Methode zur Berechnung der während des Herstellungsprozesses von CBAM-Waren freigesetzten eingebetteten Emissionen.
Entwurf für die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung – Fokus auf Berichtspflichten und Methoden zur Berechnung
Die Verordnung (EU) 2023/965 legt Berichtspflichten für EU-Importeure von CBAM-Waren fest für eine Übergangsphase zwischen 1. Oktober 2023 und 31. Dezember 2025. Die Berichtspflichten werden detailliert sein: Die Importeure oder indirekten Zollvertreter werden in dieser Zeit über die Menge der eingeführten Waren sowie auch über die mit ihnen entstehenden direkten und indirekten Emissionen und die im Ausland für diese Emissionen tatsächlich entstandenen Kohlenstoffpreise berichten müssen.
In der Übergangsphase der CBAM müssen die Händler nur über die Emissionen ihrer Importe berichten, die dem Mechanismus unterliegen. Einen finanziellen Ausgleich müssen sie nicht zahlen. Das bietet den Unternehmen genug an Vorlauf, sich in Ruhe vorzubereiten. Gleichzeitig liefert es die notwendigen Informationen für die Feinabstimmung der endgültigen Methode bis 2026.
Schrittweiser Ansatz
Den ersten Bericht werden die betroffenen Unternehmen am 31. Januar 2024 einzureichen haben. Sie werden darin die jeweiligen Informationen für die CBAM-Waren darlegen, die sie im vierten Quartal 2023 eingeführt haben. Diese Berichte werden unter anderem dazu beitragen, so der Plan, dass eine einheitliche Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungsmethodik für den Zeitraum nach der Übergangsphase geschaffen werden kann.
Die Meldepflichten sollen mithilfe der Durchführungsbestimmungen dermaßen beschränkt werden, dass die Belastung der Importeure während der Übergangszeit möglichst gering sein wird. Die Einführung der CBAM-Meldepflichten soll möglichst ohne Konflikte vonstattengehen.
Der Entwurf bietet Flexibilität
Der Entwurf ist daher durch eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Berichtspflichten geprägt. Dies äußert sich beispielsweise bei den Werten, die für die Berechnung der in den Einfuhren enthaltenen Emissionen verwendet werden. Für diese Werte kann das jeweilige Unternehmen selbst bestimmen, auf welche Art der Berichterstattung es zurückgreifen möchte. Die Werte können daher in Form einer vollständigen Berichterstattung nach der neuen EU-Methode, auf Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern oder auf Grundlage von Referenzwerten abgegeben werden.
Durch dieses Vorgehen soll den Unternehmen mehr Zeit dazu gegeben werden, so dass sie sich an die neue EU-Methode anpassen können. Später ab 1. Januar 2025 wird nur noch diese neue EU-Methode akzeptiert werden.
Spezielles IT-Tool der Kommission für EU-Importeure
Als weitere Hilfestellung für die Unternehmen entwickelt die Kommission ein spezielles IT-Tool. Dies soll den EU-Importeuren die Durchführung und Meldung dieser Berechnungen erleichtern. Daneben werden den Unternehmen zusätzlich ausführliche Anleitungen, Schulungsmaterialien und Tutorials zur Verfügung gestellt werden, sobald der Übergangsmechanismus beginnt.
Neben den Regelungen zu den Berichterstattungspflichten enthält der Entwurf auch die vorläufige Methode zur Berechnung der während des Herstellungsprozesses von CBAM-Waren freigesetzten eingebetteten Emissionen.
Öffentliche Konsultation zu den Berichtspflichten
Bis zum 11. Juli 2023 bietet die Kommission noch die Gelegenheit, sich zu dem Rechtsaktentwurf zu äußern bzw. sich zu beteiligen. Diese öffentliche Konsultation ist online verfügbar. Rückmeldungen von Unternehmen, Hochschulen, der Zivilgesellschaft und der breiten Öffentlichkeit sind willkommen. Sie werden aber gebeten, sich bei ihren Rückmeldungen auf die spezifischen Durchführungsbestimmungen des Gesetzentwurfs zu konzentrieren – und nicht etwa auf die CBAM-Verordnung selbst.
Sodann wird erwartet, dass die Durchführungsverordnung von der Kommission im Spätsommer dieses Jahres nach einer Abstimmung im CBAM-Ausschuss, der sich aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten zusammensetzt, förmlich angenommen wird.
MSP/CB
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