Zoll: Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente ab Juli
Der Europäische Rat hat mit zwei neuen Verordnungen die Eröffnung und Verwaltung von autonomen Zollkontingenten beschlossen. Die Liste der betroffenen Güter besteht aus bestimmten gewerblichen und landwirtschaftlichen Waren sowie der Aussetzung bestehender Zölle. Für die unter Zollkontingente fallenden Waren gelten ermäßigte oder sogar Null-Prozent-Zollsätze bei der Einfuhr in die EU.
Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente
Mit der Verordnung (EU) 2021/2283 vom 16. Juni 2023 hat die EU neue autonome Zollkontingente beschlossen. Hierdurch können bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren zu einem ermäßigten Zollsatz – oder sogar zum Nullsatz – eingeführt werden.
Hintergrund der Änderungen ist es, eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu gewährleisten, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden und dadurch Marktstörungen oder Unterversorgungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden.
Für Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2561, 09.2562 und 09.2857 gelten ab dem 1. Juli 2023 neue Kontingente in angemessenen Wert- oder Mengengrenzen zum Nullsatz.
Gleichzeitig werden die Kontingente für Güter mit den KN-Codes 09.2581 und 09.2672 zum 1. Juli 2023 geschlossen. Diese Kontingente weiterhin noch aufrecht zu erhalten, würde fortan nicht mehr im Interesse der Union liegen.
Somit wird der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2283 ersetzt: Der Verordnung ist die vollständige aktuelle Kontingentsliste mit den jeweiligen Mengen und Zollsätzen sowie den Zeiträumen angehängt.
Änderungen beim Gemeinsamen Zolltarif – wie teilweise Zollbefreiung oder Streichungen von der Liste
Mit der Verordnung (EU) 2023/1190 des Rates vom 16. Juni 2023 werden beim GZT (Gemeinsamen Zolltarif) ebenfalls Änderungen vorgenommen. So werden bestimmte Produkte, die für die integrierte Herstellung von Batterien notwendig sind, ab dem 1. Juli 2023 teilweise von Zöllen befreit und andere, für die Union nicht mehr relevanten Produkte von der Liste gestrichen.
Die von der Liste genommenen und die neu hinzugefügten Güter können Sie dem Anhang der Verordnung entnehmen.
psb/cb
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