22.06.2023

LkSG: EU verabschiedet Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten

LkSG: EU verabschiedet Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten

Das Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 31. Mai 2023 mit der EU-Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union beschlossen. Hiervon betroffen sind Güter, die mit der Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen.

Verordnung zu entwaldungs- und waldschädigungsfreien Lieferketten für mehr globalen Klimaschutz  

Mit der neuen Entwaldungsverordnung verabschiedet die Europäische Union umfassende Sorgfaltspflichten zum Schutz globaler Wälder, die vor Rodung und Ausbeutung in Zusammenhang mit der Produktion verschiedener Agrarerzeugnisse schützen sollen. Die betroffenen Güter dürfen ab in Kraft treten der Verordnung nicht mehr in den Unionsverkehr gebracht werden.

Von der neuen VO der EU sind grundsätzlich alle Unternehmen betroffen, die mit einem oder mit mehreren der folgenden aufgelisteten Rohstoffe handeln, diese herstellen oder diese in oder aus der EU ein- bzw. ausführen:

  • Holz
  • Kaffee
  • Soja
  • Kakao
  • Rinder
  • Ölpalmen
  • Kautschuk
  • Erzeugnisse aus den genannten Rohstoffen, die in Anhang I der Verordnung aufgelistet sind.

Für die Gewinnung der genannten Rohstoffe werden große Waldflächen weltweit gerodet und zu landwirtschaftlichen Flächen umfunktioniert. Dieser Entwicklung will man nun mit der Entwaldungsverordnung entgegenwirken.

Verpflichtungen der Händler

Die neue umfassende Verordnung der EU zu entwaldungs- und waldschädigungsfreien Lieferketten und für mehr globalen Klimaschutz sieht unterschiedliche Regelungen je nach Größe von Unternehmen vor.

Für Unternehmen, die am 31. Dezember 2020 als KMU einzustufen waren, greifen die Sorgfaltspflichten erst ab dem 30. Juni 2025.

Für alle nicht KMU gilt die neue Verordnung bereits ab dem 30. Dezember 2024.

Verbot bestimmter Güter

Bestimmte Güter dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie folgende Punkte erfüllen:

  • sie sind entwaldungsfrei,
  • sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
  • für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.

EU-Holzhandelsverordnung

Mit der Veröffentlichung der Verordnung 2023/1115 wurde zudem die EU-Holzhandelsverordnung – Verordnung (EU) Nr. 995/2010 – mit Wirkung zum 30. Dezember 2024 aufgehoben. Hierfür gelten spezielle Übergangsregelungen und eine erhebliche Ausweitung der bisherigen Bestimmungen für Holzerzeugnisse.

psb

Unsere Empfehlungen:

Die neue umfassende Verordnung der EU zu entwaldungs- und waldschädigungsfreien Lieferketten kann einen großen Beitrag zum globalen Schutz des Klimas beitragen. Die neue Entwaldungsverordnung der EU betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die mit einem oder mehreren der in der VO unter Anhang I gelisteten Rohstoffe handeln, diese herstellen oder diese in oder aus der EU ein- bzw. ausführen. Europäische Unternehmen werden mit den zahlreichen Sorgfaltspflichten angehalten, bestimmte Erzeugnisse nicht mehr in die EU ein- oder auszuführen. Zu aktuellen Themen rund um Lieferketten und Compliance machen Sie die Experten der Hamburger Zollakademie fit:

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