CBAM: EU führt schrittweise CO2-Grenzausgleichssystem ein
Die EU hat am 10. Mai 2023 die Verordnung (EU) 2023/956 erlassen, um ein CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) zu schaffen. Dieses soll das bereits bestehende System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) ergänzen. Das CO2-Grenzausgleichssystem ist ein Teil des Legislativpakets „Fit für 55“. Ziel dieses Systems ist es, eine harmonisierte CO2-Bepreisung zwischen den in die Union eingeführte Waren und den inländischen Erzeugnissen zu schaffen. Die EU wird somit einen Beitrag dafür leisten können, dass das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 erfüllt wird.
Hintergrund zum CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism)
Die Bekämpfung des Klimawandels wird immer wichtiger und steht im Zentrum politischer Debatten. So wurde 2015 im Rahmen des Pariser Übereinkommens vereinbart, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau gehalten werden soll. Zudem sollen Anstrengungen unternommen werden, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Neben diesem Ziel der Temperaturabsenkung aus dem Pariser Übereinkommen strebt die Europäische Union auch die Klimaneutralität an. Zur Regelung dieser Materie wurde zum Beispiel die Verordnung (EU) 2011/119 erlassen. Nach Artikel 2 dieser Verordnung sollen die unionsweit geregelten Treibhausgasemissionen und deren Abbau bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf null reduziert sind. Zudem wird deutlich, dass die EU nicht nur nach Klimaneutralität, sondern sogar nach negativen Emissionen strebt.
Als Reaktion auf diese Ziele und Festsetzungen führte die EU mit der Richtlinie 2003/87/EG das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten ein. Ziel dieses Systems sollte es sein, eine harmonisierte Bepreisung von Treibhausgasemissionszertifikaten auf Unionsebene zu gewährleisten. Dieser Mechanismus führte dazu, dass die internen Treibhausgasemissionen innerhalb der EU erheblich reduziert wurden.
Allerdings sind diejenigen Treibhausgasemissionen angestiegen, die durch die Einfuhr von Produkten in die EU entstehen. Dies liegt unter anderem daran, dass eine bedeutende Anzahl der internationalen Partner der Union teilweise nicht dasselbe Ambitionsniveau beim Klimaschutz erreichen und so nicht dem europäischen Ambitionsniveau beim Klimaschutz entsprechen. An dieser Stelle besteht die Gefahr eines „Carbon Leakage“, also der Verlagerung von CO2-Emissionen. Eine solche Verlagerung äußert sich darin, dass Unternehmen in bestimmten Sektoren ihre Produktion aus Kostengründen in andere Länder verlagern. Aus wirtschaftlicher Sicht wäre dies für die Unternehmen zwar kurzfristig kostengünstiger, allerdings würde es auch zu einem weltweiten Anstieg der Gesamtemissionen kommen und somit die Senkung der Treibhausgasemissionen gefährden.
Vor diesem Hintergrund ist das CO2-Grenzausgleichssystem ein Teil des Legislativpakets „Fit für 55“ und soll als wesentliches Instrumentarium dazu dienen, dass die EU bis spätestens 2050 klimaneutral werden wird.
Was ist das CO2-Grenzausgleichssystem?
Das CO2-Grenzausgleichssytem (CBAM) ist eine Klimaschutzmaßnahme, die zur Verringerung der weltweiten Treibhausgasemissionen führen soll. Ebenso soll CBAM das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen verhindern und gleichzeitig mit den Rechtsvorschriften der Welthandelsorganisation vereinbar sein können.
Durch diesen Mechanismus soll die bereits 2019 eingerichtete Wachstumsstrategie „Der europäische Grüne Deal“ für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) für bestimmte Waren ergänzt werden. Das gemeinsame Ziel des EU-EHS und des CBAM ist es, mit denselben Sektoren und Waren verbundene Treibhausgasemissionen durch die Verwendung von spezifischen Zertifikaten zu bepreisen. Während das EU-EHS nur für Anlagen in der Union gilt, soll der CBAM auch für bestimmte in das Zollgebiet der EU eingeführte Waren gelten.
Neben der harmonisierten CO2-Bepreisung von eingeführten und inländischen Erzeugnissen soll mit Hilfe des CBAM auch die Verlagerung von CO2-Emissionen verhindert werden. Als Nebeneffekt wird das CO2-Grenzausgleichssystem voraussichtlich auch dazu führen, dass in den Drittländern die Dekarbonisierung gefördert wird, damit sie die europäischen Standards erfüllen und ihre Waren kostengünstiger in die Union einführen können.
Welche Regelungen gehen mit dem CBAM einher?
Von den Regelungen der Verordnung sind die in Anhang I aufgelisteten Waren mit Ursprung in einem Drittland erfasst, sofern diese Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstehende Veredelungserzeugnisse in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. In dem Anhang I sind beispielsweise Zement, Strom, Düngemittel oder auch Eisen und Stahl genannt. Diese in Anhang I genannten Waren dürfen gemäß Art. 4 der Verordnung nur von autorisierten CBAM-Deklaranten in das Zollgebiet der Union eingeführt werden. Diesen Status als autorisierter CBAM-Deklarant erlangt ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Einführer durch eine Beantragung der Zulassung.
Gemäß Art. 14 der Verordnung richtet die Kommission ein CBAM-Register ein. Dieses stellt eine standardisierte elektronische Datenbank dar, welche die CBAM-Deklaranten auflistet und Daten zu den CBAM-Zertifikaten der Deklaranten enthält. Die autorisierten CBAM-Deklaranten haben das CBAM-Register zu nutzen, um bis zum 31. Mai eines Jahres eine CBAM-Erklärung für das vergangene Kalenderjahr vorzulegen. Diese Erklärung soll die Gesamtmenge jeder im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren angeben.
Daneben sollen die gesamten grauen Emissionen der Waren angegeben werden und die Gesamtzahl der den grauen Gesamtemissionen entsprechenden CBAM-Zertifikate, die abgegeben werden müssen. Die Verordnung versteht unter grauen Emissionen zum einen direkte Emissionen, die bei der Warenherstellung freigesetzt werden, und zum anderen auch indirekte Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchten Stroms. Das CBAM-Zertifikat stellt in diesem Zusammenhang ein Zertifikat in elektronischem Format dar, das einer Tonne CO₂e mit einer Ware verbundenen grauen Emission entspricht. Diese CBAM-Zertifikate werden von den Mitgliedsstaaten über eine zentrale gemeinsame Plattform an autorisierte CBAM-Deklaranten mit Sitz in dem jeweiligen Mitgliedsstaat verkauft. Die CBAM-Erklärungen müssen die CBAM-Deklaranten erstmalig 2027 für das Jahr 2026 vorlegen.
MSP
Unsere Empfehlungen:
Mit dem „Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)“ führt die EU eine neuartige Abgabe für Einfuhren bestimmter CO2-intensiver Produkte ein. Für die in diesen Produkten eingebetteten Treibhausgase müssen in Zukunft CBAM-Zertifikate erworben werden. Wissen Sie, welche Anpassungen Importeure, Zolldeklaranten, Spediteure und Einkäufer kurzfristig (d.h. bis zum 1. Oktober 2023) vorzunehmen haben? Können Sie sagen, welche Vorbereitungen in der Übergangsphase (d.h. bis zum 1. Januar 2026) erforderlich sind? Mehr dazu erfahren Sie und Ihre Mitarbeiter im neuen Webinar der Hamburger Zollakademie von unserem Experten: