ATLAS – Einfuhr und Ausfuhr: Neue Codierungen im Bereich Artenschutz
Das ITZBund hat mit der ATLAS-Info 0465/23 vom 22. Mai 2023 auf Änderungen bei der Unterlagencodierung im Bereich des Artenschutzes hingewiesen. Bei der Einfuhr und Ausfuhr von lebenden oder toten artengeschützten Tieren, Pflanzen, ihren Erzeugnissen oder Teilen hiervon, ist der Zollbehörde eine CITES-Bescheinigung vorzulegen. In den Positionsdaten der Zollanmeldung muss neben dieser Bescheinigung zusätzlich mindestens eine Unterlagencodierung angegeben werden.
CITES-Dokumente
Bei der Zollanmeldung im Bereich des Artenschutzes haben Sie – sofern Sie ein davon betroffenes Unternehmen sind – grundsätzlich in den Positionsdaten der Zollanmeldung, neben der Codierung C400, zusätzlich mindestens eine der in untenstehender Tabelle aufgeführten Unterlagencodierungen anzumelden.
Unterlagencodierung C400
Bei der Unterlagencodierung C400 sind weder im Einfuhr- noch im Ausfuhrbereich etwaige Unterlagen-/Referenznummern bzw. deren Ausstellungs- noch Gültigkeitsdatum anzugeben.
Ab 1. Juli 2023 wird für Teilnehmer des Nachrichtenformates AES 2.4 die Unterlagencodeliste I0136 angepasst und damit Angaben zur „Referenz“, „Datum der Ausstellung“ sowie „Datum des Gültigkeitsendes“ unzulässig und für eine Angabe gesperrt.
Beim Nachrichtenformat AES 3.0 ist ab dem 1. Juli 2023 die Codierung C400 mit der neuen Codeliste „Unterlage (SI)“ (I0922) anzumelden.
Die Unterlagen-/Referenznummern sowie Ausstellungs- und/oder Gültigkeitsdaten sind bei den jeweiligen Unterlagencodierungen selbst anzugeben.
C401 | durch ein EU-Land ausgestellte CITES Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung |
C402 | durch ein Drittland ausgestellte CITES Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung |
C403 | CITES Bescheinigung für Wanderausstellungen |
C404 | CITES Reisebescheinigungen |
C405 | CITES Musterkollektionsbescheinigungen |
C406 | CITES Musikinstrumentenbescheinigung |
C635 | CITES Etikett für wissenschaftliches Material |
C638 | CITES Einfuhrgenehmigung |
C639 | CITES Einfuhrmeldung |
Weitere Unterlagencodierungen
Bei der Ein- und Ausfuhr künstlich vermehrter Pflanzen (Washingtoner Artenschutzabkommen) muss zur C400 – anstelle der C401 bzw. C402 – die Unterlagencodierung N851 angemeldet werden. Die Erklärung Y932 ist unter Umständen für persönliche und Haushaltsgegenstände anzumelden und für eine Negativerklärung die Codierung Y900.
Bei nationalen Besitz- und Vermarktungsverboten ist die erforderliche Ausnahmegenehmigung des Bundesamts für Naturschutz (BfN) der Einfuhrzollanmeldung in den Positionsdaten mit der Unterlagencodierung 8GGR anzumelden.
psb/cb
Unsere Empfehlungen:
Das Artenschutzrecht stellt ganze Populationen bestimmter Arten – sowohl von Pflanzen als auch von Tieren – unter Schutz, um so deren Aussterben zu verhindern. Genauer gesagt: Es schützt Tiere oder Pflanzen, ihre Teile oder daraus gewonnene Erzeugnisse, von Arten, die einem Schutzstatus nach den Anhängen A bis D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen. Damit wird ein wichtiger Beitrag zum Erhalt der Artenvielfalt und der Stabilität des gesamten Ökosystems geleistet. Das Tierschutzrecht, welches Tiere als Individuum und nicht als Population schützt, ist hiervon abzugrenzen. Erfahren Sie bei den Experten der Hamburger Zollakademie alles Notwendige – rund um die Ein- und Ausfuhr. Nur wer auf dem Laufenden bleibt, kann rechtskonform agieren und auch zum Schutz der Artenvielfalt beitragen: