03.05.2023

Zoll: Neue Definition des „Einführers“ in der Einfuhranmeldung

Zoll: Neue Definition des „Einführers“ in der Einfuhranmeldung

 

Der Zoll hat in seinem Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2023 – eine neue Definition enthalten für den Einführer zur Angabe bei der Zollanmeldung im Einfuhrverfahren.

Die Definition des Einführers (Datenelement 13 04 000 000) hat sich verändert. Gemäß Anhang B UZK-TDA ist zukünftig bei der Anmeldung zum Zolllagerverfahren, zur vorübergehenden Verwendung und zur aktiven Veredelung und zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten sowie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr die Angabe des „Einführers“ notwendig (siehe Spalten H1-H5 des Anhangs B UZK-DA). Bisher war es gemäß Anhang 9 UZK-TDA erforderlich, bei der Einfuhranmeldung den „Empfänger“ anzugeben, wobei auf die Definition aus § 2 Abs. 10 AWG zurückgegriffen wurde.

Anhang B UZK-DA definiert den Einführer wie folgt:

„Einführer ist die Person, die die Zollanmeldung abgibt bzw. in deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.“

Regelmäßig ist also der Einführer zugleich der Anmelder, nur bei indirekter Vertretung ist der indirekte Vertreter der Anmelder und der Vertretene der Einführer.

Definition gilt nicht flächendeckend

Beachten Sie jedoch, dass die Definition nicht in allen Bereichen gilt. So ist bei Zollanmeldungen für Sendungen mit geringem Wert (Art. 143a UZK-DA, Spalte H7 UZK-DA) der Einführer weiterhin definiert als die Person, der die Waren tatsächlich geliefert werden. Die EORI-Nummer ist nur anzugeben, wenn sie dem Anmelder vorliegt und ist nicht, wie sonst bei europäischen Einführern, obligatorisch. Auch bei summarischen Eingangsanmeldungen ist weiterhin der Empfänger als die Person, der die Waren tatsächlich geliefert werden, anzugeben.

Noch ein wenig Zeit

Der Zoll räumt den Anmeldern und Vertretern jedoch eine Übergangsfrist ein, um die neue Definition umzusetzen. Diese ist auch notwendig, da nicht mal in ATLAS-Einfuhr sowie in den entsprechenden Dokumentationen einschließlich dem EDI-IHB die Änderung umgesetzt ist. Der Einführer wird dort noch als Empfänger bezeichnet. Bis zur technischen Anpassung ist der Einführer im Feld für den Empfänger einzutragen. Gleiches gilt bei Verwendung des Einheitspapiers (Feld Nr. 8). Nur ATLAS-IMPOST hat die Änderung bereits übernommen.

JM

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