30.03.2023

Import: Antidumping für chinesische E-Bikes & Fahrradteile verschärft

Import: Antidumping für chinesische E-Bikes & Fahrradteile verschärft

Die Kommission hat eine Reihe von Anpassungen der Antidumpingmaßnahmen bei Einfuhren von Elektrofahrrädern und von Fahrradteilen in die EU gegen Lieferanten aus der Volksrepublik China vorgenommen. Diese neuen Verschärfungen für den Import in die EU wurden am 20. März 2023 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht. Zudem reagiert die Kommission auf eine Niederlage vor dem Gericht der Europäischen Union gegen einen chinesischen Hersteller.

Als Reaktion auf die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 27. April 2022 in den Rechtssachen T-243/19 und T-242/19 hat die Kommission die Durchführungsverordnungen (EU) 2023/609 und 2023/610 erlassen:

Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von E-Bikes mit Ursprung in der Volksrepublik China

In den Urteilen war das Gericht zu der Entscheidung gelangt, dass die gegen die Klägerin erhobenen Antidumpingzölle rechtswidrig waren, weil die zugrundeliegende Verordnung (EU) 2019/73 vom 17. Januar 2019 nichtig ist. Dies liegt daran, dass die Kommission die Preisunterbietungsspanne falsch berechnet hat, weil sie bestimmte Preiselemente der Unionshersteller berücksichtigt hat, während Sie dies für die Klägerin nicht tat. Die Wirkung tritt jedoch nur zugunsten des Klägers ein.

Die Kommission hat nun die Antidumpingzölle mit Wirkung ab dem 19. Juli 2018, auf Grundlage der DVO (EU) 2018/1012 der Kommission vom 17. Juli 2018, in angepasster Form für die Klägerin neu festgesetzt. Alle darüber hinausgehenden Zahlungen werden der Klägerin erstattet.

Dieses Urteil zeigt erneut, wie komplex Antidumping-Verfahren für alle Beteiligten einschließlich der Kommission sind. Wer in diesen Prozess geht, sollte sich sehr gut beraten lassen und viel Durchhaltevermögen haben. Auf der anderen Seite kann es für ganze europäische Wirtschaftszweige das Überleben bedeuten!

Auch im Fokus: Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China

Darüber hinaus hat die Kommission noch die DVO (EU) 2023/611 erlassen, mit der die Antidumpingzölle auf Fahrradteile aus der Verordnung (EG) Nr. 71/97 verändert wurden. Diese Änderung geht auf die laufende Evaluation gemäß Art. 44 der Verordnung zurück.

Die Neuregelung betrifft im Wesentlichen das Befreiungssystem, welches festlegt, unter welchen Bedingungen Lieferanten von den Antidumpingzöllen auf Fahrradteile befreit werden. Der Rechtsrahmen für das Befreiungssystem befindet sich in der VO (EG) Nr. 88/97.

Aufbewahrungsfristen & Definitionen

Erste Änderung ist eine neue Legaldefinition des Begriffs „Montagebetrieb“. Damit soll größere Rechtssicherheit geschaffen werden.

Außerdem wird die Sicherheitsleistung für Fälle einer Befreiung von den Antidumpingzöllen obligatorisch. Demnach muss immer, wenn ein Mitgliedstaat eine Aussetzung der Entrichtung des Zolls erteilt, eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Damit soll die Gleichbehandlung und ordnungsgemäße Durchsetzung der Antidumpingzölle verbessert werden, da nach Ansicht der Kommission nur so sichergestellt werden kann, dass im Falle einer späteren Rücknahme oder Ablehnung des Befreiungsantrags die Erhebung sichergestellt ist. Eine Nacherhebung ist nach den Erfahrungen der Kommission sonst meist nicht mehr möglich.

Um die Erhebung zu verbessern, wird zudem nun ausdrücklich geregelt, was die Folge einer Rücknahme des Befreiungsantrags ist. Die neue Regelung sieht vor, den Antragssteller so zu stellen, als hätte er nie einen Befreiungsantrag gestellt und die Aussetzung der Entrichtung wird aufgehoben.

Eine weitere Änderung ist, dass die Dauer für einen erneuten Antrag von zuvor 12 Monaten auf 36 Monate verlängert wurde. Diese Ausschlussfrist für neue Anträge soll zudem nun auch dann gelten, wenn der Antrag wegen Unzulässigkeit abgelehnt wurde.

Zukünftig soll im Rahmen des Befreiungsverfahrens auch geprüft werden können, ob die Antiumgehungsvorschriften bei Einfuhren wesentlicher Fahrradteile eingehalten werden. Dabei geht es insbesondere darum, ob der Ursprung korrekt angegeben wurde. Um dies auch prüfen zu können, werden die Aufbewahrungsfristen für die Bücher von derzeit zwei auf fünf Jahre erhöht.

Eine Überprüfung kann, insbesondere bei wiederholten Verstößen, zum Widerruf der Befreiung von den Antidumpingzöllen führen. Zudem sollen dann die Zölle für den Prüfungszeitraum nacherhoben werden können, da diese während der Prüfung zunächst nicht erhoben werden.

Die Kommission sieht einen Widerruf auch für den Fall vor, wenn die Abhilfewirkung des Antidumpingzolls durch die Einfuhr erheblicher Mengen untergraben wird. Um Rechtssicherheit zu schaffen, wurde der Schwellenwert von 300 Stück ausdrücklich in die Befreiungsverordnung aufgenommen. Eine Untergrabung liegt demnach vor, wenn an eine Partei monatlich mehr als 300 wesentliche Fahrradteile geliefert oder von ihr in den freien Verkehr gebracht werden. Dabei ist der Durchschnitt – aus bis zu 12 Monaten ab Inkrafttreten der Genehmigung – maßgeblich.

Antidumpingmaßnahmen gewinnen auf europäischer Ebene immer mehr an Bedeutung. Dabei gilt es Antidumping- und Ausgleichszölle zu unterscheiden. Ausgleichszölle sollen den Preisvorteil von Unternehmen aus Drittstaaten ausgleichen, den diese aufgrund von staatlicher Unterstützung (insb. Exportsubventionen) haben.

Antidumpingzölle hingegen werden erhoben, um das privatwirtschaftliche Preisdumping zu verhindern. Dabei beruhen die sehr niedrigen Preise auf sehr günstigen Standort- und Produktionsfaktoren, die europäischen Unternehmen fehlen. Insofern dienen Antidumpingzölle auch dazu, den Unterbietungswettbewerb einiger Länder im Bereich Arbeits- und Umweltschutz zu minimieren und schützen so europäische Unternehmen, die an höhere Standards gebunden sind.

JM

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