Zoll: EU lockert Import von Geflügel und Federwild in die Union
Die EU-Kommission hat am 2. März 2023 die Durchführungsverordnung (EU) 2023/462 erlassen. Gegenstand dieser Durchführungsverordnung ist die Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404. Sie betreffen die Einträge zum Import von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild in die Union. Fortan sind diese Importe in die EU rein aus Kanada, den Vereinigten Staaten und aus dem Vereinigten Königreich in den Listen der Drittländer aufgrund der nun gestoppten Seuchenlage aktuell wieder zulässig.
Hintergrund des Erlasses
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/462 dient der Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404. Mithilfe der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden diejenigen Drittstaaten, Gebiete oder Zonen festgelegt, aus denen der Eingang von Arten und Kategorien von Tieren, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen, in die Union zulässig ist.
Die Anhänge V und XIV thematisieren die Sendung von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel und frisches Fleisch von Geflügel und Federwild.
Änderungen durch die Durchführungsverordnungen
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/462 beinhaltet vor allem Änderungen in Hinblick auf Einträge aus Kanada, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten. In diesen Drittstaaten kam es in der naheliegenden Vergangenheit zu Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel. Diese Ausbrüche wurden sodann der EU-Kommission gemeldet, woraufhin diese die jeweiligen Zonen für Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial für Geflügel und frischem Fleisch von Geflügel und Federwild ausschloss.
Als Reaktion auf die Ausbrüche haben die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Kontrollzonen um die betroffenen Betriebe errichtet und Tilgungsprogramme zur Bekämpfung der Influenza durchgeführt. Mittlerweile haben diese Programme Wirkung gezeigt und die EU-Kommission hat die Situation insofern neu bewertet, als dass die Ausbrüche in den betroffenen Staaten getilgt wurden und mit dem Eingang von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild keine Gefahr der Verbreitung mehr einhergeht. Daher sind mithilfe der Durchführungsverordnung (EU) 2023/462 die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an diese Gegebenheiten angepasst. Die Einträge aus den bislang geschlossenen Zonen gelten wieder als zulässig.
MSP
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