Zoll: Neue Möglichkeiten zur mündlichen Abgabe von Zollanmeldungen
Die Kommission hat mit Wirkung zum 14. März 2023 eine Reihe von Änderungen am Datenaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden erlassen. So wurde die Möglichkeit für mündliche Zollanmeldungen erweitert und der Informationsaustausch für summarische Eingangsanmeldungen präzisiert. Darüber hinaus wurden neue Fälle für Ungültigkeitserklärung geschaffen.
Am 24. Dezember 2022 hat die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2023/398 erlassen, um die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 zu verändern. Die Änderungen treten am 14. März 2023 in Kraft.
Die Änderung durch die Verordnung 2023/398 an der zuletzt mit Wirkung zum 30. November 2021 geänderten Verordnung 2015/2446 sind nach Ansicht der Kommission notwendig, um Sie „besser auf den Bedarf der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung abzustimmen“. Zudem müssen die „Entwicklungen im Zusammenhang mit der anstehenden Inbetriebnahme der Releases 2 und 3 des Einfuhrkontrollsystems (ICS2) berücksichtigt werden. Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
Erweiterung mündlicher Zollanmeldung
Der Anwendungsbereich des Art. 136 der delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird erweitert. Er regelt die Möglichkeit, die Zollanmeldung in bestimmten Fällen mündlich abzugeben. Zukünftig sind mündliche Zollanmeldungen auch bei der Einfuhr leerer Umschließungen, die eine unauslöschliche Kennzeichnung zur Identifizierung einer Person tragen, möglich, unabhängig von der Ansässigkeit der einführenden Person. Bisher galt das nur für gefüllte Umschließungen. In beiden Fällen ist die Zollanmeldung auch durch andere Handlung im Sinne des Art. 141 möglich. Dieser nennt als Anmeldungshandlung beispielsweise die Benutzung des „grünen Ausgangs“ oder bloßes überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union.
Klarstellung: Wer ist Drittlandpostbetreiber?
So wird zu Klarstellung der Pflichten von Postbetreibern aus Drittstaaten bei Umladung von Postsendung in der Union der „Drittlandpostbetreiber“ ausdrücklich in Art. 1 Nr. 54 definiert. Drittlandpostbetreiber müssen gemäß Artikel 127 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in solchen Situationen die Daten der summarischen Eingangsanmeldung übermitteln.
Im neuen Art. 113a Abs. 4 bestimmt zudem für Drittlandpostbetreiber die Pflicht, die Angaben zur summarischen Eingangsanmeldung, wenn er sie nicht dem Beförderer mitteilt, der Eingangszollstelle direkt mitzuteilen.
Gemeinsame Eingangsanmeldung auf dem Schienenweg
Der neue Art. 112a schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die in Version 3 des ICS2 neue Möglichkeit, dass verschiedene Personen, die an der Beförderung von Waren in das Zollgebiet der Union auf dem Schienenweg beteiligt sind, jeweils Teile der Angaben einer summarischen Eingangsanmeldung einreichen können.
Abgabenfreiheit für wohltätige Zwecke
Mit Art. 148 Abs. 4 Buchstabe f) wurde ein neuer Tatbestand für die Ungültigerklärung von Zollanmeldungen geschaffen. Demnach ist auf Antrag eine Zollanmeldung als ungültig zu erklären, wenn glaubhaft dargelegt wurde, dass die Ware an eine im Zollgebiet der Union tätigen Organisationen der Wohlfahrtspflege kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Zusätzlich muss der Antrag auf Ungültigerklärung sowie eine Zollanmeldung der Wohltätigkeitsorganisation zur Überlassung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben binnen eines Jahres nach der Zollanmeldung gestellt werden.
Im Falle der Ungültigerklärung ist eine Erstattung möglich.
Förderung von neuen Technologien im europäischen Zollsystem
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 dient der Förderung des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien im europäischen Zollsystem. Insbesondere durch elektronische Verfahren sollen Handelsbarrieren für Wirtschaftsbeteiligte abgebaut werden und die Zollkontrollen effektiver werden. Hierdurch werden die Kosten für Unternehmen gesenkt und die Risiken für Gesellschaft minimiert.
Dieses Ziel kann jedoch nur erreicht werden, wenn harmonisierte Schnittstellen geschaffen werden, um Medienbrüche zu vermeiden und um eine effiziente Datenverarbeitung zu gewährleisten. Hierzu sieht die Verordnung die Koordination der Datenanforderungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vor, wobei auch die Datenschutzbestimmungen zu berücksichtigen sind.
JM
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