WuP: Ursprungsregeln in Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM) aktualisiert
Die EU-Kommission hat am 10. Februar 2023 im Amtsblatt C 51/1 der Europäischen Union über die aktuell anzuwendenden Ursprungsregeln in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM) informiert. Sie hat die neue Matrix, die seit 1. Februar 2023 gilt, hierzu veröffentlicht. Die Mitteilung vom 21. Oktober 2022 über die damalige Matrix wird hiermit ersetzt.
Aktualisierte Matrix für diagonale Kumulierung
Im Amtsblatt der Europäischen Union können Sie die Tabelle 1 der aktualisierten Matrix über die Möglichkeiten der diagonalen Kumulierung gemäß den Übergangsregeln über den Ursprung in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone einsehen. Die Tabelle 2 zeigt Ihnen in einer vereinfachten Abbildung den Beginn der jeweiligen Anwendung der Ursprungsregeln.
Die geltenden Ländercodes sind ebenfalls in der Mitteilung der Kommission veröffentlicht. Zum Beispiel begannen die neuen Abkommen der Republik Moldau (MD) mit weiteren Vertragsparteien – abgesehen von der EU (16. November 2021) – zum 1. Februar 2023.
Möglichkeit der Ausdehnung der Anwendung
Der Anhang I enthält eine Liste der anwendenden Vertragsparteien, die von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anwendung gegenüber allen ihren Partnern, welche die Übergangsregeln anwenden, Gebrauch machen (Island, Norwegen und Schweiz mit Liechtenstein).
Zusätzlich enthält der Anhang I auch jene Vertragsparteien, die gegenüber einer begrenzten Anzahl ihrer Partner, welche die Übergangsregeln anwenden, Gebrauch machen:
- Albanien – gegenüber EFTA-Staaten
- Montenegro – gegenüber EFTA-Staaten
- Nordmazedonien – gegenüber EFTA-Staaten
- Serbien – gegenüber EFTA-Staaten
- Die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU teilnehmenden Staaten und die Republik Moldau (Vertragsparteien des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens) – untereinander
psb
Unsere Empfehlungen:
Die diagonale Kumulierung ist nur zulässig, wenn die anwendenden Vertragsparteien der Endfertigung sowie der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien auch Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Ist jedoch kein Abkommen vorhanden, sind die Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln. Die Experten der Hamburger Zollakademie halten Sie in unseren vielfältigen Seminaren hierzu sowie zu vielen weiteren Themen auf dem Laufenden: