31.01.2023

Umsatzsteuer: Förderung von Photovoltaikanlagen

Umsatzsteuer: Förderung von Photovoltaikanlagen

Seit dem 1. Januar 2023 greift eine umsatzsteuerliche Fördermaßnahme zugunsten von Photovoltaikanlagen, die an Gebäuden montiert werden sollen. Doch nicht alle Fragen zur Photovoltaikförderung werden durch das Gesetz beantwortet.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. Teil I S. 2294) vom 16. Dezember 2022 wurde in § 12 Abs. 3 UstG eine Fördermaßnahme für Photovoltaikanlagen verabschiedet. Seit dem 1. Januar 2023 wird die (Einfuhr-) Umsatzsteuer auf Photovoltaikanlagen auf 0 % ermäßigt (Nullsteuersatz).

Die Ermäßigung hängt jedoch vom Verwendungszweck ab. Erfasst sind nur Lieferungen von Solarmodulen, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sowie auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Dabei wird ein entsprechender Verwendungszweck vermutet, soweit die Anlage eine Leistung von 30 Kilowatt (Peak) nicht überschreitet.

Begünstigt sind darüber hinaus die zum Betrieb des Solarmoduls notwendigen Komponenten sowie Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern.

Folgen für Unternehmen und Kunden

Die Steuerermäßigung erfasst damit alle Kauf- oder Werkverträge, die auf die Lieferung oder die Lieferung inkl. Einbau gerichtet sind. Begünstigt sind demnach auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage, wohingegen reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen nicht begünstigt ist.

Beachtet werden sollte zudem, dass nicht jedes Kleinkraftwerk erfasst ist. Die Förderung sieht ausdrücklich vor, dass nur an Gebäuden angebrachte Anlagen ermäßigt sind, weshalb etwa Solarmodule für Campingzwecke nicht erfasst sind.

Weitere Informationen bietet das Bundesministerium der Finanzen auf der eigens eingerichteten FAQ-Seite.

JM

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