15.12.2022

Verbrauchsteuer: Änderungen bei Genussmitteln, insbesondere Bier

Verbrauchsteuer: Änderungen bei Genussmitteln, insbesondere Bier

Am 28. Oktober 2022 wurde das Achte Verbrauchsteueränderungsgesetz veröffentlicht. Es setzt EU-Recht im Bereich des Biersteuerrechts um. Zudem enthält es eine Reihe kleinerer Änderungen für andere Genussmittelsteuern aus den Bereichen Tabak, Kaffee und Schaumwein.

Am 28. Oktober 2022 wurde das achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit wird die Umsetzung zweier neugefasster EU-Richtlinien fortgeführt, die bereits Thema des 7. VStÄndG waren. Insbesondere wurden die Änderungen für alkoholische Genussmittel nun auch auf das Biersteuerrecht (BierStG und BierStV) übertragen.

Die ursprünglichen EU-Richtlinien waren zum einen die am 27. Februar 2020 neugefasste Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019, die sich im Wesentlichen mit EDV-gestützten Systemen zur Beförderung und zur Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren beschäftigt. Zum anderen Richtlinie 92/83/EWG, die durch die Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 geändert wurde und welche die Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke regelt.

Biersteuer im Fokus

Über die Änderungen von Melde-, Vorlage- und Mitteilungspflichten für alkoholische Getränke (siehe HZA-News, 22. April 2022 und 31. Mai 2022), die nun auch in das Biersteuerrecht übertragen wurden, wurden weitere bierspezifische Änderungen umgesetzt. Sie betreffen insbesondere den Biersteuertarif in §2 BierStG.

So wird ab dem 1. Januar 2031 die Messung des Stammwürzegehalts (Grad Plato) gemäß §2 Abs. 1 BierStG geändert, sodass auch nach der Gärung hinzugefügte Zutaten berücksichtigt werden.

Brauerei gleich Steuerlager

Zudem wird der sachliche Anwendungsbereich für ermäßigte Biersteuersätze für Kleinbrauereien erweitert, indem der Einsatz von sog. „Färbebieren“ kein Ausschlussmerkmal mehr darstellt. Der persönliche Anwendungsbereich wird jedoch insofern verkleinert, dass Brauereien zukünftig Steuerlager sind. Daraus folgt, dass der ermäßigte Biersteuersatz nur noch von den Brauereien in Anspruch genommen werden kann, die über eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Bier verfügen. Kleine drittländische Hersteller werden gänzlich von Steuerermäßigungen ausgenommen.

Ein separates Gesetzgebungsverfahren im Biersteuerrecht ist notwendig, da die Einnahmen aus der Biersteuer den Bundesländern zustehen und das Gesetz daher zustimmungspflichtig ist.

Tabak, Kaffee, Schaumwein und ein allgemeiner Bürokratieabbau

Über die Änderungen im Biersteuerrecht hinaus wurden auch Änderungen im Bereich Tabak, Kaffee, Schaumwein und ein allgemeiner Bürokratieabbau bei den genussmittelbezogenen Verbrauchsteuern umgesetzt.

Hersteller von Bier, Kaffee, Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen ohne Steuerlager und einer monatlichen Produktion von weniger als 10 hl können zukünftig beantragen, nur noch monatsweise zusammenfassende Steueranmeldungen abgeben zu müssen.

Im Kaffeesteuergesetz wird mit §17 Abs. 2 KaffeeStG ein Auffangtatbestand geschaffen, der an den Besitz von unversteuertem Kaffee im steuerrechtlich freien Verkehr anknüpft. Darüber hinaus werden Heilungsmöglichkeiten bei Beförderungen von Kaffee in andere Mitgliedstaaten präzisiert.

Im Tabaksteuerrecht wird für die Beförderung von Tabaksubstituten im freien Verkehr aus, in oder über einen anderen Mitgliedstaat eine Klarstellung in §1b TabStG vorgenommen und eine Richtmenge für private Zwecke festgesetzt (§39 Abs. 1 TabStV). Auch die Zulässigkeit der Packungen wurde mit §31 Abs. 4 und 5 TabStV konkretisiert.

Neue Formulare

Der Zoll strebt an, die erforderlichen neuen Formulare bis zum 31. Dezember 2022 zur Verfügung zu stellen.

Exotische Änderungen

In das 8. VStÄndG sind auch einige Exoten geraten. So wird durch Art. 17 das Stabilisierungsfondsgesetz geändert, sodass der Wirtschaftsstabilisierungsfond der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Darlehen zur Refinanzierung der Geschäfte zur Stabilisierung der Liquidität von Unternehmen der Energiewirtschaft geben kann. Mit Art. 12 werden im Umsatzsteuerrecht Änderungen für den Emissionshandel eingefügt.

Das 8. VStÄndG wird grundsätzlich am 13. Februar 2023 in Kraft treten. Es gibt jedoch eine große Reihe an Ausnahmen, die in Art. 18 des 8. VStÄndG geregelt sind. So traten Teile des Gesetzes bereits am 29. Oktober und 28. November 2022 in Kraft, während Art. 12, 13 und 14 am 1. Januar bzw. 1. Mai 2023 in Kraft treten.

JM

Unsere Empfehlungen:

Im Wesentlichen sollen durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze die Verbrauchsteuersystemrichtlinie sowie die Alkoholstrukturrichtlinie im Biersteuerrecht umgesetzt werden. A pro pos Alkohol, hätten Sie es gewusst? Die Alkoholsteuer stellt mit einem Aufkommen von rund 2 Mrd. EUR/Jahr eine wichtige Einnahmequelle der Zollverwaltung dar! Wie im Zollrecht ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Verfahren und Formalitäten im Alkoholsteuerrecht von großer Bedeutung; Fehler können leicht zur ungewollten Entstehung der Alkoholsteuer führen. Für Mitarbeiter, die mit diesen Erzeugnissen umgehen, ist es daher wichtig, über das notwendige Praxiswissen im Alkoholsteuerrecht zu verfügen. Deshalb halten unsere Experten Sie in spannenden Seminaren rund um die Verbrauchsteuer praxisnah auf dem Laufenden.

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