24.11.2022

ATLAS: Fachliche Änderungen in Ausfuhr & Einfuhr

ATLAS: Fachliche Änderungen in Ausfuhr & Einfuhr

Das ITZBund hat mit der ATLAS-Info 0380/22 über zahlreiche fachliche Anpassungen informiert. Neuerungen gibt es sowohl in der ATLAS-Ausfuhr (AES) nach dem Wartungsfenster am 19. November 2022 als auch der ATLAS-Einfuhr (TARIC/EZT = Elektronischer Zolltarif) ab dem 2. Dezember 2022. Neben zusätzlichen Hinweisen über die Verwendung von nationalen Warennummern für die Außenhandelsstatistik und die Plausibilisierung von bestimmten Wirtschaftszweigen wird über die Präferenzgewährung für Waren mit Ursprung in der Elfenbeinküste berichtet.

ATLAS übermittelt die im Rahmen der Zollabfertigung notwendigen Daten an andere Mitgliedstaaten der EU (und CTC-Staaten), so dass die Kommunikation mit anderen Zollverwaltungen innerhalb der EU (und des Geltungsraumes des Versandübereinkommens) größtenteils elektronisch abgewickelt wird.

ATLAS-Ausfuhr (AES) – Nationale Warennummern für den Außenhandel

Mit der ATLAS-Info 0366/22 vom September wurde darüber berichtet, dass Teilnehmer des ATLAS-Ausfuhr Release 3.0 weiterhin nationale Warennummern des Kapitels 99 aus dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bei direkter und auch bei indirekter (jedoch auf eigenes Risiko) Ausfuhr, anmelden können.

Zum Wartungsfenster am 19. November 2022 wurde nun die neue Codeliste „Harmonisiertes System zzgl. nat. Warennummern“ (D0152) für das Release AES 3.0. zur Verfügung gestellt.

Die EU-Kommission hat jedoch im Nachgang zur ATLAS-Info im September 2022 darüber entschieden, nationale Warennummern grundsätzlich nur bei einer direkten Ausfuhr zuzulassen. Darum wurden mit dem aktuellen Wartungsfenster systemseitig Plausibilitäten, die nur deutsche vorgesehene Ausgangszollstellen erlauben, eingestellt.

Reaktivierung der vorzeitigen Ausgangsbestätigung per Alternativnachweis

Bei dem letzten Wartungsfenster vom 24. September 2022 in der ATLAS-Ausfuhr wurde die Möglichkeit der Ausgangsbestätigung per Alternativnachweis durch Benutzereingabe, vor dem Beginn des Nachforschungsersuchens, für begründete Ausnahmefälle aus Versehen deaktiviert. Mit dem nächsten Wartungsfenster wird diese Möglichkeit aber wieder aktiviert. Jedoch ist die Übermittlung der Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“ (E_EXP_EXT) vor dem 70. Tag nach der Überlassung auch in diesen begründeten Ausnahmefällen nicht möglich.

Mit dem ATLAS-Release 9.1/AES-Release 3.0 stehen gravierende ATLAS-Ausfuhr-Änderungen an: die Umstellung auf das neue AES 3.0 Release ist bis Ende Juli 2023 geplant

Diese Änderungen betreffen sowohl die technische als auch die fachliche Seite zukünftiger Zollanmeldungen.

Plausibilisierung des Container-Indikators, des Inländischen Verkehrszweigs und des Verkehrszweigs an der Grenze

Im Format AES 3.0 werden einige Datenfelder der Teilnehmernachrichten in Abhängigkeit der Art der Ausfuhranmeldung zu unterschiedlichen Zeitpunkten plausibilisiert.

Hierdurch müssen die Datenfelder „Container-Indikator“, „Inländischer Verkehrszweig“ und „Verkehrszweig an der Grenze“ und die dazugehörigen Datengruppen „Transportausrüstung“, „Beförderungsmittel beim Abgang“ und „Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel“ zu den jeweiligen Zeitpunkten vorliegen – der Container-Indikator z. B. zum Zeitpunkt der Entgegennahme.

Eine Nachmeldung des Container-Indikators ist nicht möglich; bei allen anderen Daten besteht die Möglichkeit, diese nachzumelden, sofern sie zu den genannten Zeitpunkten noch nicht vorlagen.

ATLAS-Einfuhr (TARIC/EZT): Präferenzgewährung für Waren mit Ursprung in der Elfenbeinküste

Die Elfenbeinküste (Länderkürzel Côte d’Ivoire = CI) wird ab dem 2. Dezember 2022

(im Rahmen von Artikel 17 Abs. 3 des Ursprungsprotokolls 1 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen CÔTE D’IVOIRE einerseits und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT andererseits) das System des Registrierten Ausführers (REX) anwenden.

Für die Waren mit Ursprung in der Elfenbeinküste sind im Zuge dessen zur Präferenzgewährung folgende Unterlagen notwendig:

  • - „U162“ – (Ursprungserklärung eines Ausführers bis zu einem Wert der Ursprungserzeugnisse einer Sendung bis 6.000 Euro)

oder

  • - „N864“ – (Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier)

in Kombination mit

  • - „C100“ – (Nummer des registrierten Ausführers)

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 („N954“) wird ab dem 2. Dezember 2022 nicht mehr präferenzbegründend anerkannt.

psb/cb

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