Lieferkettengesetz: Fragebogen für Jahresbericht veröffentlicht
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat den Fragenkatalog zur jährlichen Berichtserstattung im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) veröffentlicht.
Am 1. Januar 2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Teil der damit neu entstehenden Pflichten, ist die Berichtspflicht aus §10 Abs. 2 LkSG. Demnach muss jedes berichtspflichtige Unternehmen einen Jahresbericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten auf seiner Internetseite veröffentlichen. Dafür wird das BAFA ab Januar 2023 ein elektronisches Portal für die Berichte zur Verfügung stellen.
Der Bericht generiert sich aus den Antworten eines strukturierten Fragebogens. Wird der Fragenkatalog korrekt ausgefüllt und der so entstehende Bericht veröffentlicht, kommt das Unternehmen seiner Berichtspflicht nach.
Der Fragebogen setzt sich aus offenen Fragen und Multiple-Choice-Fragen zusammen. Die Unternehmen sollen darlegen, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Pflichtverletzungen erkannt und welche Maßnahmen zur Behebung ergriffen wurden. Zudem soll aufgeführt werden, welche Schlussfolgerungen daraus gezogen werden und ob zukünftig weitere Maßnahmen notwendig sind.
Nicht nur große Unternehmen sind betroffen
Berichtspflichtig sind grundsätzlich die nach §1 LkSG in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen. Dies sind zunächst Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern. Ab dem 1. Januar 2024 wird der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern ausgeweitet. Da relevante Informationen jedoch oft nur den Zulieferern vorliegen, sind auch diese indirekt vom LkSG betroffen.
Damit die berichtspflichtigen Unternehmen und ihre Zulieferer sich auf den Fragebogen vorbereiten können, hat das BAFA den Fragenkatalog nun hier veröffentlicht. So können die Unternehmen im nächsten Geschäftsjahr sicherstellen, dass die erforderlichen Informationen zum Ausfüllen des Fragebogens rechtzeitig zusammengetragen werden.
Jahresberichte sind rechtzeitig einzureichen
Berichtspflichtige Unternehmen sind dazu verpflichtet, den Jahresbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres an das BAFA zu übermitteln.
Die Jahresberichte müssen dann auf der Internetseite des Unternehmens für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei und öffentlich zugänglich gemacht werden.
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Das neue LkSG bedeutet für alle Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern eine umfangreiche Erweiterung ihrer Pflichten. Eine dieser Pflichten ist die jährliche Berichtspflicht. Dabei liegt die Herausforderung weniger im Ausfüllen des Fragebogens, sondern vielmehr darin sicherzustellen, dass die erforderlichen Informationen auch vorliegen. Um den korrekten Fluss aller relevanten Informationen zu gewährleisten, muss ein System etabliert werden. So ist die Berichtspflicht mit der Dokumentationspflicht eng verzahnt, die sich ebenfalls aus dem LkSG ergibt.
Welche Anforderungen das LkSG an Sie als betroffenes Unternehmen oder als Zulieferer stellt und wie Sie Ihre Aufgaben effizient erfüllen, erfahren Sie in den Seminaren der HZA. Von Experten für zukünftige Experten.
JM