In einer aktuellen Meldung weist der Zoll noch mal darauf hin, dass Substitute für Tabakwaren unter das Tabaksteuergesetz fallen. Damit gelten auch für sie die besonderen Pflichten, die das TabStG neben der Steuerpflicht vorsehen. Beispielsweise der Verpackungszwang, das Beipack- und Kopplungsverbot sowie die Pflicht zur Nutzung von Steuerzeichen.
Der Anwendungsbereich der Tabaksteuer richtet sich nach §1 bis §1b Tabaksteuergesetz (TabStG). Schon §1 Abs. 1 TabStG stellt klar: „Tabakwaren, erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer.“ Gemäß §1 Absatz 2c TabStG gelten als Substitute für Tabak alle Erzeugnisse, die zum Konsum mittels von einem Gerät erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind, außer es handelt sich um Wasserpfeifentabak, Zigaretten oder Rauchtabak. Von der Tabaksteuer sind die Substitute ausgenommen, wenn sie Arzneimittel sind.
Praktisch sind damit insbesondere sog. „Liquids“ gemeint, unabhängig davon, ob Nikotin enthalten ist. Auch Glyzerin, Propylenglykol und Aromen können unter die Definition als Substitut für Tabakwaren fallen. Maßgeblich ist, ob das Produkt nach seiner Marktplatzierung für E-Zigaretten bestimmt ist. Dabei ist auf die nach Außen erkennbare Zweckbestimmung abzustellen, welche sich insbesondere aus der Aufmachung und Gestaltung sowie der Platzierung des Produkts und seiner Verpackung ergibt.
Steuerschuld und Verpackungszwang
Daraus, dass das TabStG anwendbar ist, ergeben sich verschiedene Pflichten. Zunächst entsteht naheliegenderweise mit der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine Verbrauchsteuerschuld. Dies gilt jedoch nur für jene Substitute für Tabakwaren, die seit dem 1. Juli 2022 in den freien Verkehr überführt wurden.
Das Tabaksteuergesetz sieht darüber hinaus eine Reihe von weiteren Verpflichtungen vor, die sie von anderen Verbrauchssteuern unterscheidet.
So gilt gemäß §16 TabStG der Verpackungszwang: Tabakwaren dürfen nur in geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen verkauft werden.
Beipack- und Kopplungsverbot
Für diese Kleinverkaufspackungen regelt Abschnitt 5 des TabStG (§§24 ff. TabStG) eine Reihe von weiteren Pflichten. So gilt für Kleinverkaufspackungen ein Beipackverbot. Demnach dürfen keine anderen Gegenstände für den Endverbraucher beigelegt werden. Eine Ausnahme gilt für Wechselgeld (insb. in Automaten) und Zigarettenspitzen von geringem Wert.
Darüber hinaus darf der Verkauf nicht an den Verkauf eines anderen Gegenstanden gekoppelt werden (Kopplungsverbot).
Ein klassisches Beispiel wäre das Beilegen eines Feuerzeuges zur Schachtel Zigaretten. Gegen das Beipackverbot können aber auch aufwendige Verpackungen verstoßen, wenn sie einen über den Verpackungszweck hinausgehenden Nutzen oder Wert haben und damit einen eigenen Verkehrswert besitzen (z.B. Zigarrenkiste aus Porzellan).
Für Liquids bedeutet das, dass sie nicht gemeinsam mit der E-Zigarette als sog. „Starter-Kits“ verkauft werden dürfen.
Steuerzeichen
Eine weitere besondere Pflicht des TabStG ist die Pflicht zur Steuerzeichenverwendung §35 Abs. 3 TabStG. Die Endverbraucherverpackung muss derart mit einem Steuerzeichen versehen werden, dass eine Entnahme der Substitute nur nach irreversibler Beschädigung des Zeichens möglich ist.
JM
Unsere Empfehlungen:
Die Neuregelung bringt eine Reihe von Pflichten mit sich, die bisher für die Hersteller und Händler von Liquids etc. nicht galten. Bei Missachtung dieser Pflichten drohen hohe Geld- und auch Haftstrafen. Darüber hinaus können erhebliche Steuernachzahlungen inkl. Strafzinsen entstehen. Um diesen Fallstricken effektiv zu begegnen, ist eine umfangreiche Auseinandersetzung mit den verbrauchsteuerlichen Fragen unausweislich. Dies kann durch externe Beratung erfolgen oder durch Schulung der eigenen Mitarbeiter. In jedem Fall müssen jedoch die Grundlagen des Verbrauchssteuerrechts beherrscht werden, damit überhaupt ein Bewusstsein für etwaige Probleme entsteht. Denn erst mit einem Problembewusstsein können mögliche Verstöße erkannt und beseitigt werden, bevor es zu einem Rechtsverstoß kommt. Die Experten der Hamburger Zollakademie sensibilisieren Sie rund um die Verbrauchsteuer und machen Sie fit: