Steuer: Stundung, Erlass & Verlagerung der Buchführung jetzt online
Die Digitalisierung schreitet auch bei den Steuerverfahren voran! Neu sind jetzt die Onlineanträge nach der Abgabenordnung. Der Zoll stellt Ihnen auf seiner Website bestimmte Steuerverfahren vor, für die Sie jetzt nach der Abgabenordnung online Anträge beantragen können: Stundung, Erlass und Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Nicht-EU-Ausland.
Onlineantrag auf Stundung
Bei bestimmten Voraussetzungen ist es dem Steuerschuldner möglich, den Fälligkeitszeitpunkt eines Anspruchs durch Stundung hinauszuschieben, wodurch keine Säumniszuschläge anfallen können. Bestünde in der Zahlung eines Steueranspruchs für den Steuerschuldner zum Fälligkeitszeitpunkt eine erhebliche Härte, kann ein Antrag auf Stundung, wodurch ggf. Stundungszinsen anfallen, gestellt werden. Eine Stundung ist jedoch nicht bei drohender Insolvenz möglich.
Onlineantrag auf Erlass
Unter bestimmten Voraussetzungen können gewisse Steuerschulden teilweise oder vollständig erlassen oder erstattet werden. Hierfür ist ein Billigungsgrund, der in der Person oder der Sache des Steuerschuldners begründet sein muss, vorzulegen. Wobei bei der Geltendmachung von persönlichen Gründen stets Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen sind.
Onlineantrag auf Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Nicht-EU-Ausland
Laut der Abgabenordnung (AO) ist die Buchführung im Geltungsbereich durchzuführen und aufzubewahren. Sie kann jedoch, wenn die Hauptzollverwaltung zustimmt, auf Antrag vollständig oder teilweise ins Nicht-EU-Ausland verlagert werden. Für die Bewilligung müssen mehrere Punkte beachtet werden.
- "Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBD)" auch im Ausland
- Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO
- Besteuerung darf nicht beeinträchtigt werden
Die einzelnen Onlineanträge und weiterführende Hinweise sind auf der Website des Zolls unter dem Fachthema „Steuern“, Rubrik „Online-Anträge nach AO“ verlinkt.
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Weg von papiergebundenen Prozessen und Medienbrüchen, digitalen Einbahnstraßen und Effizienzverlusten: Digitale Steuerverfahren sind ein entscheidender Standortvorteil für die Unternehmen im internationalen Wettbewerb. Neben der Einfuhrumsatzsteuer, der Verbrauchsteuer auf Genussmittel und Energie werden auch die Luftverkehrsteuer und die Kraftfahrzeugsteuer von der Zollverwaltung für den Bund erhoben. Ob es nun rechtliche Grundlagen, Verfahrensabläufe, Rechtspraxis, Compliance oder die Digitalisierung von Steuerverfahren sind, die Experten der Hamburger Zollakademie machen Sie fit! So gewinnen Sie auf allen Ebenen Überblick und Sicherheit: