19.07.2022

Compliance: Europäisches Nachhaltigkeitsreporting (CSRD) ab 2024

Compliance: Europäisches Nachhaltigkeitsreporting (CSRD) ab 2024

Auf europäischer Ebene läuft bereits seit 2021 ein Gesetzgebungsverfahren zur Weiterentwicklung der EU-Richtlinie zur CSR-Berichterstattung. Der Rat und das EU-Parlament haben sich am 21. Juni 2022 auf Änderungen am Kommissionsentwurf geeinigt. Wenn das Gesetz verabschiedet wird, muss das neue Europäische Nachhaltigkeitsreporting (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) ab dem 1. Januar 2024 für das Geschäftsjahr 2023 angewendet werden.

Am 21. April 2014 veröffentlichte die EU-Kommission ihren ersten Entwurf für eine Reform der EU-Richtlinie zur CSR-Berichterstattung (Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG) sowie der Verordnung (EU) Nr. 537/2014) und leitete Konsultationen ein. Am 21. Juni 2022 einigten sich der Rat und das EU-Parlament auf Änderungen des Kommissionsvorschlags. Geplant ist, dass der Richtlinienentwurf mit diesen Änderungen noch diesen Sommer bzw. Herbst vom Rat und Parlament gebilligt wird und die Mitgliedstaaten die Richtlinie innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten umsetzen. Hier finden Sie weitere Informationen zum aktuellen Stand.

Nachhaltigkeit als Bewertungskriterium

Ziel der neuen Richtlinie wird sein, die Lücken in den bestehenden Vorschriften über nicht finanzielle Informationen zu schließen. Die Unternehmen sollen nun auch darüber berichten, wie nachhaltig ihre unternehmerischen Tätigkeiten sind. Nachhaltigkeit bezieht sich dabei nicht nur auf Umweltschutz bzw. Umweltrechte, sondern auch auf Menschenrechte, soziale Rechte und Governance (Unternehmensstruktur, insb. Riskmanagement, Compliance und interne Kontrollstrukturen).

Wer ist betroffen?

Grundsätzlich sind alle europäischen Unternehmen betroffen, die groß oder an geregelten Märkten notiert sind.

Groß meinte nach dem ursprünglichen Entwurf Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und Mutterunternehmen, die auf konsolidierter Basis mehr als 500 Beschäftigte haben. Die Kommission ging von ca. 11.700 betroffenen Unternehmen aus. Mittlerweile wurde die Grenze für die Beschäftigtenanzahl auf 250 gesenkt. Alternativ gelten die Berichtspflichten auch ab einer Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro oder einem Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro. Mutterunternehmen übernehmen die Berichtspflicht für alle Tochterunternehmen.

Ebenfalls von den Berichtspflichten betroffen sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU), wenn sie an geregelten Märkten notiert bzw. kapitalmarktorientiert sind. Eine Rückausnahme gilt für Kleinstunternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013.

Darüber hinaus würden Parlament und Rat auch gerne eine Berichtspflicht für nichteuropäische Unternehmen einführen, wenn diese einen Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro in der EU erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben.

Ab Januar 2024

Einer der Änderungswünsche von Rat und Parlament war eine Anpassung der Fristen, also ab wann die Berichtspflichten für die betroffenen Unternehmen gelten. Nach derzeitigem Stand erfolgt dies in drei Stufen:

  1. Ab 2024 für Unternehmen, die bereits der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen;
  2. Ab 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen;
  3. Ab 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.

Inhalt der Berichtspflicht

Der Bericht ist in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts des Unternehmens zu veröffentlichen. In dem Bericht muss Folgendes enthalten sein:

  1. Eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens
  2. Informationen zu Chancen, Risiken und Resilienz des Geschäftsmodells und der Strategie im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsbelangen, insbesondere im Hinblick auf das 1,5 Grad Ziel der Europäischen Union
  3. Informationen darüber, wie das Unternehmen den Interessen der Stakeholder des Unternehmens gerecht wird
  4. Auskunft über die Ziele in Bezug auf Nachhaltigkeit und wie diese bisher umgesetzt wurden
  5. Informationen über immaterielle Vermögenswerte (inkl. intellektuellem und sozialem Kapital)
  6. Beschreibung der Verantwortung und Aufgaben der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane für das Erreichen der Nachhaltigkeitsziele
  7. Informationen über Unternehmensrichtlinien in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange
  8. Tatsächlichen oder potenziellen nachteiligen Auswirkungen (Principal Adverse Impacts) im Zusammenhang mit der Wertschöpfungskette des Unternehmens sowie die dazu ergriffenen Maßnahmen
  9. Bericht über Due-Diligence-Verfahren in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange
  10. Alle ergriffenen Maßnahmen und das Ergebnis dieser Maßnahmen, um tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen zu verhindern, zu mindern oder zu beheben
  11. Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung der Informationen

Es ist jedoch zu beachten, dass Details, die ein Unternehmen aus Gründen des Wettbewerbs nicht nennen will, nicht veröffentlicht werden müssen, wenn der zuständige Mitgliedstaat dies erlaubt hat.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Der Bericht muss von einem akkreditierten unabhängigen Prüfer zertifiziert werden. Es soll zunächst nur geprüft werden, ob der Bericht inhaltlich alle Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllt und der durchgeführte Prozess zur Ermittlung der berichteten Informationen mit dem EU-Recht übereinstimmt. Die Prüfungstiefe wird aber wahrscheinlich im Laufe der Zeit noch erhöht werden.

Welche Sanktionen für Verstöße gegen die Berichtspflichten folgen, können die Mitgliedstaaten selbst festlegen. Sie müssen jedoch wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und mindestens die folgenden Punkte umfassen:

  1. Eine öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes.
  2. Eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person, die den Verstoß darstellende Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
  3. Eine verwaltungsrechtliche Geldbuße

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten insbesondere auch einen dauerhaften oder vorübergehenden Ausschluss von staatlichen Vorteilen, Finanzierung, Garantien und anderen Hilfsmaßnahmen regeln. Auch die Einstufung als unzuverlässig und damit nicht zum Führen eines Gewerbes geeignet ist möglich.

JM

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