07.07.2022

Zoll: Änderungen für Zölle auf Einfuhren industrieller Vorprodukte

Zoll: Änderungen für Zölle auf Einfuhren industrieller Vorprodukte

Zur Gewährleistung einer ausreichenden und kontinuierlichen Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die nicht oder nicht ausreichend in der Europäischen Union hergestellt werden, hat der Rat der Europäischen Union für weitere Waren die Zölle ausgesetzt.

Am 20. Dezember 2021 beschloss der Rat die Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle (im Folgenden „GZT-Zölle“) des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren.

Die Produktion innerhalb der Union war zu diesem Zeitpunkt bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren entweder zur Deckung des spezifischen Bedarfs der Verarbeitungsindustrien in der Union unzureichend oder nicht vorhanden. Aus diesem Grund hing die Versorgung mit diesen Waren von Drittlandeinfuhren ab. Es war aus Sicht des Rates daher im Interesse der Union, die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs von den in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c genannten Waren teilweise oder vollständig auszusetzen.

Hierzu wurden im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 ca. 2.300 Einträge für Waren aufgeführt, die von den GZT-Zöllen befreit werden sollen - bspw. landwirtschaftliche Waren wie Pfifferlinge, Heidelbeeren und bestimmte pflanzliche Öle und gewerbliche Waren wie z.B. bestimmte Arten von Aluminiumfolie, Rohren, LCD-Modulen, Säuren, Farbmitteln oder organisch-chemischen Verbindungen wie Difluormethan. Die Befreiungen galten seit dem 1. Januar 2022.

Evaluierung der Zollaussetzung

Es wurde in Artikel 2 der Verordnung zudem beschlossen, die Aussetzungen regelmäßig zu evaluieren, um technischen Entwicklungen von Waren, geänderten Umständen und Marktentwicklungen Rechnung zu tragen. Wenn Waren also nicht mehr notwendig für die europäische Verarbeitungsindustrie sind oder wenn sich europäische Erzeuger entwickeln, sollten die Zölle wieder eingeführt werden. So wurde etwa im Bereich Herstellung von Batterien eine verbindliche Überprüfung der Zollbefreiung vorgesehen, um die Förderung und den Aufbau eines europäischen Batteriesektors zu unterstützen.

Die aktuellen Änderungen

Mit der Verordnung (EU) 2022/1008 des Rates vom 17. Juni 2022 wurde die Liste der Waren nun angepasst. Dabei wurde die Aufhebung der GZT-Zölle für acht Waren gestrichen. Es handelt sich um verschiedene Arten von LCD-Monitoren, Alufolien, Teleskopwellen, Stahlringen und Propan-1,3-diol. Für diese Ware besteht aus Sicht des Rates kein europäisches Interesse mehr an der Aussetzung der Zölle. Weitere 19 Einträge wurden angepasst. Aufgrund der technischen und rechtlichen Entwicklung wurden neue KN-Nummern (Nummern der Kombinierten Nomenklatur) hinzugefügt.

Zusätzlich wurden zur Gewährleistung einer ausreichenden und kontinuierlichen Versorgung weitere gewerbliche und industrielle Waren aufgenommen. Darunter sind insbesondere weitere chemische Produkte wie Lithiumhexafluorphosphat, Lithium-Ionen-Batterien und Vorprodukte für ihre Herstellung sowie Motoren und Motorenteile. Welche Waren genau betroffen sind, ist dem Anhang der Verordnung (EU) 2022/1008 zu entnehmen. Alle Änderungen gelten seit dem 1. Juli 2022.

JM

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