Exportkontrolle: Schnelles Genehmigungsverfahren für Ukrainehilfe
Aufgrund der zahlreichen Hilfslieferungen in die Ukraine, die teilweise genehmigungspflichtig sind, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein Infoblatt herausgegeben. Zudem wurde ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren für bestimmte genehmigungspflichtige Güter eingerichtet.
Wenn es um die zollrechtliche Zulässigkeit von Hilfslieferungen geht, kommt es auf die konkrete Lieferung an. Hilfslieferungen sind keine eigene Kategorie.
Klassische Hilfsgüter wie Wasser, Zelte und zivile Kleidung sind unproblematisch, sie unterliegen keiner exportrechtlichen Beschränkung. Problematisch wird es erst bei Dual-Use-Gütern oder gar Rüstungsgütern.
Rüstungsgüter
Was Rüstungsgüter sind, steht in der Liste in TEIL I Abschnitt A der Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Demnach fallen darunter Handfeuerwaffen, Munition und Rüstungsmaterial wie Schutzhelme und -westen. Ihre Genehmigungspflicht richtet sich nach §8 Abs. 1 Nr. 1 AWV. Für die Ausfuhr von Rüstungsgütern, auch durch Privatpersonen, bedarf es eines Antrags beim BAFA über das ELAN-K2-Ausfuhr-System. Für den Antrag ist eine Registrierung notwendig, bei der insbesondere eine internationale Zollnummer (EORI-Nummer) angegeben werden muss.
Keine technischen Unterlagen und Endverbleibserklärung
Zur Verfahrensvereinfachung wird bei der Lieferung von Schutzhelmen und Schutzwesten auf die Übermittlung von technischen Unterlagen verzichtet. Es genügt eine Erklärung, dass es sich um derartige Rüstungsgüter im Sinne der Ausfuhrlistenposition A0013 handelt. Ebenso wird auf die grundsätzlich erforderliche Einreichung einer Endverbleibserklärung verzichtet. Bei Antragstellung sind lediglich Informationen zum Empfänger in der Ukraine, den Güter (z. B. „Schutzwesten – A0013“), zum Wert der Güter (Gesamtwert in Euro) und zur beabsichtigten Endverwendung zu tätigen.
Dual-Use-Güter
Dual-Use-Güter sind Güter, die für militärische und zivile Zwecke verwendet werden können. Die Liste der genehmigungspflichtigen Dual-Use-Güter findet sich in Anhang I der EU-Dual-Use-VO (Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mia 2021). Ergänzt wird die EU-Liste durch die nationale Dual-Use-Güter Liste in TEIL I Abschnitt B der Ausfuhrliste zur AWV.
Für Dual-Use-Güter kann als Verfahrenserleichterung die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) vom 12. Dezember 2001 genutzt werden. Sie erlaubt die Ausfuhr fast aller gelisteten Dual-Use-Güter, ohne dass eine Genehmigung beantragt werden muss. Voraussetzung ist, dass die Güter zur Ersten Hilfe in Katastrophenfällen, als Spenden in Notlagen oder zum Zwecke des Schutzes der zivilen Bevölkerung zur Vorsorge von Seuchen oder Epidemien ausgeführt werden. Insbesondere medizinische persönliche Schutzausrüstungen und diagnostische Test-Kits fallen darunter. Weitere Informationen zu allgemeinen Genehmigungen finden Sie hier. Auf der Seite finden Sie insbesondere den sog. AGG-Finder, der Ihnen dabei hilft herauszufinden, ob für Ihren Exportvorgang eine Allgemeine Genehmigung möglich ist.
Medikamente und Medizinprodukte
Verkehrsfähige Medikamente sind grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig. Verkehrsfähig sind Medikamente, wenn sie eine Marktzulassung nach Arzneimittelgesetz (AMG) haben und z. B. in Apotheken erhältlich sind. Genehmigungsfrei sind auch Medizinprodukte wie Verbandsmaterial oder Einwegspritzen.
Weitere Informationen über den Verkehr mit Arznei- oder Betäubungsmitteln finden Sie auf der Internetseite des Zolls oder des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Spezielle Regionen
Besonderheiten gelten für die Lieferungen zur Krim oder nach Sewastopol, Donezk und Luhansk. Diese Regionen sind mit besonderen EU-Sanktionen belegt. Für die Krim und Sewastopol gilt die VO (EU) 2022/263 und für Donezk und Luhansk die VO (EU) 2022/263. Im Anhang dieser Verordnungen finden sich die Listen mit Gütern, die nicht ausgeführt werden dürfen. So z.B. Stromerzeugungsaggregate, Navigationsinstrumente, Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk und Waschmaschinen.
JM
Unsere Empfehlungen:
Die Güterlistenklassifizierung als zentrales Element der innerbetrieblichen Exportkontrolle ist eine besondere Herausforderung. Exporteure sind gesetzlich dazu verpflichtet, vor jedem Ausfuhrvorgang sicherzustellen, dass die auszuführenden Güter nicht von den einschlägigen Güterlisten (Ausfuhrliste und Dual-Use-Liste) erfasst sind. Die Klassifizierung eines Gutes unter die Positionen der Listen ist aufgrund der Komplexität und der technischen Ausrichtung der Güterlisten zunehmend schwieriger geworden. Versäumnisse und Fehleinschätzungen können jedoch schnell zu empfindlichen Strafen führen. Auch ein Verlust der Zuverlässigkeitseinstufung kann die Folge sein. Einen praxisnahen Überblick über die Güterlisten und die organisatorische Umsetzung bekommen Sie von den Experten in den Seminaren der Hamburger Zollakademie – stets aktuell und auf dem neuesten Stand: