15.03.2022

ATLAS: EU-Reaktionen auf die Invasion in der Ukraine

ATLAS: EU-Reaktionen auf die Invasion in der Ukraine

Der Zoll hat im Februar und März über diverse Änderungen im ATLAS informiert. Im Fokus stehen hierbei die Reaktionen auf die von Russland durchgeführte Invasion der Ukraine. Mit der Verordnung (EU) Nr. 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 wurde über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete entschieden. Des Weiteren wird über restriktive Maßnahmen gegenüber der russischen Föderation und der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs mit Donezk und Luhansk sowie über Beschränkungen im Warenverkehr mit Belarus informiert.

Beschränkungen im Warenverkehr mit Belarus

Mit der ATLAS-Info 0285/22 wird über die beschlossenen Maßnahmen gegen Belarus informiert. Die Beschränkungen betreffen sowohl die Einfuhren als auch die Ausfuhren und können im Einzelnen im EZT-online (Ein- und Ausfuhr) mit den entsprechenden TARIC-Unterlagencodierungen eingesehen werden. Die Fußnoten sind zum jetzigen Stand nur in englischer Sprache hinterlegt, wobei eine baldige Übersetzung ins Deutsche folgen soll.

Zudem hat der Europäische Rat mit der Verordnung (EU) 2022/355 vom 2. März 2022 über weitere restriktive Maßnahmen entschieden und neue Codierungen für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form veröffentlicht. Die jeweiligen Codierungen können der ATLAS-Info 0287/22 entnommen werden.

Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands

Mit den aktuellen ATLAS-Infos 0289/22 und ATLAS-Infos 0294/22 hat die EU bzgl. der Sanktionen gegenüber Russland und Belarus folgende neuen Unterlagencodierungen im ATLAS eingepflegt:

  • Y810: „Die zur Ausfuhr bestimmten Banknoten unterliegen nicht dem Ausfuhrverbot gemäß
    Art. 5i Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014“
  • Y812: „Die zur Ausfuhr bestimmten auf Euro lautenden Banknoten unterliegen gemäß Art. 5i
    Abs. 2 VO (EU) Nr. 833/2014 nicht dem Ausfuhrverbot des Art. 5i Abs. 1 VO (EU) Nr.
    833/2014“
  • Y813: „Die zur Ausfuhr bestimmten Banknoten unterliegen nicht dem Ausfuhrverbot gemäß Art.1za Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006“
  • Y814: „Die zur Ausfuhr bestimmten auf Euro lautenden Banknoten unterliegen gemäß Art. 1za Abs. 2 VO (EG) Nr. 765/2006 nicht dem Ausfuhrverbot des Art. 1za Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006“

Donezk und Luhansk

Als Folge auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Regionen Donezk und Luhansk wurden durch die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) mit der ATLAS-Info 0281/22 und ATLAS-Info 0283/22 neue Codierungen für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form veröffentlicht:

  • Y983: „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Art. 4 Abs. 3 VO (EU) 2022/263)“
  • Y984: „Die zur Ausfuhr bestimmten Waren sind nicht für die Oblasten Donezk und Luhansk bestimmt“
  • Y985: „Genehmigungspflichtige Ausnahme gemäß Art. 7 VO (EU) 2022/263 vom Verbot der Ausfuhr gemäß Art. 4 (betrifft in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien)“

Aufgrund der dynamischen Lage wird empfohlen, sich täglich mit den Neuerungen bzgl. der Lage in der Ukraine auseinanderzusetzen. Betroffene Unternehmen sollten sich demnach vollumfänglich über die aktuellen Unterlagencodierungen informieren, um Verstöße gegen Sanktionen zu vermeiden und um Handelsbeschränkungen einhalten zu können.

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Unsere Empfehlungen:

Im Februar und im März wurden zahlreiche ATLAS-Änderungen bekanntgegeben. Neben den Reaktionen auf die aktuelle Lage in der Ukraine wurde über die Beendigung veralteter nationaler Unterlagencodierungen und über die Beendigung der Anmeldbarkeit des Bestimmungslandcodes „EU“ zum 2. April 2022 (ATLAS-Info 0292/22) informiert. Im Datenfeld „Bestimmungslandcode“ sollen ausschließlich die ISO-alpha-2-Codes eingetragen werden. Gemäß der ATLAS-Info 0273/22 sind die Codierungen 1 CCG Bescheinigung über nordischen Kabeljau sowie die Codierung 1 CCH Bescheinigung für Heringe, ebenso wie die Amtliche Bescheinigung für die Einfuhr von Futtermitteln nach § 34c FuttMV oder § 34d FuttMV (8 GGD) und die Abtretungsanzeige/Verpfändungsanzeige gemäß § 46 AO (9 DER) mit der Wirkung zum 28. Februar 2022 beendet und nicht mehr zu verwenden. Erfahren Sie alles über aktuelle ATLAS-Informationen und aktuelle Handelseinschränkungen von den Experten der Hamburger Zollakademie:

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