17.02.2022

Exportkontrolle: EU informiert über nationale Bestimmungen einzelner Staaten

Exportkontrolle: EU informiert über nationale Bestimmungen einzelner Staaten

Am 8. Februar 2022 wurde ein Informationsvermerk zu der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung und der technischen Unterstützung der Durchfuhr sowie der Unterbringung von Dual-Use-Gütern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben darüber hinaus beschlossen, zusätzliche Informationen über diese Maßnahmen aufzulisten.

Informationsvermerk zur Verordnung

Die Artikel 6, 7, 9, 11, 12, 22 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Mai letzten Jahres sehen vor, dass bestimmte Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Verordnung ergriffen haben, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Zudem wurde beschlossen, dass weitere Informationen über die von den Mitgliedstaaten gemäß des Artikel 4 der Verordnung verhängten Maßnahmen offengelegt werden. Die soll Ausführern ermöglichen, Zugang zu umfassenden Informationen über geltende Kontrollen in der EU zu erhalten.  

Die folgende Tabelle stellt die einzelnen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zusammen. Bei der Anwendung des Artikel 4 wird beschrieben, ob ein Mitgliedstaat nationale Rechtsvorschriften die eine Genehmigungspflicht vorschreiben, erlassen hat.

Laut Artikel 6 Abs. 3, der die Ausweitung der Vermittlungskontrolle vorsieht, müssen die Maßnahmen bekanntgegeben werden, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, um den Anwendungsbereich auch auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuweiten.

Die dritte Spalte der Tabelle gibt an, ob Vermittlungskontrollen im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 4 ausgeweitet wurden.

Die vierte Spalte zeigt, ob die Durchfuhrkontrollbestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 in Bezug auf Artikel 7 Absatz 3 ausgeweitet wurden.

Der Artikel 9 beschreibt, ob aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aufgrund von Menschenrechtserwägungen, zusätzliche Kontrollen für nicht gelistete Güter durchgeführt werden.

Die Kommission muss nach Artikel 11 Absatz 5 von den Mitgliedstaaten in Kenntnis gesetzt werden, wenn diese für die EU-interne Verbringung von Gütern, die nicht in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind eine Genehmigungspflicht vorschreiben.

Nach Artikel 11 Abs. 8 können Mitgliedstaaten spezifische Maßnahmen ergriffen, um die Kontrollen der EU-internen Verbringung auszuweiten.

Der Artikel 12 Abs. 6 betrifft nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen und ob diese in dem jeweiligen Mitgliedstaat erteilt oder geändert wurden.

Nach Artikel 22 müssen Mitgliedstaaten, die verfügen, dass die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern nur bei dazu ermächtigen Zollstellen erledigt werden können, die Kommission hierüber unterrichten.

Mitgliedstaat

Art. 4

Art. 6 Abs. 3

Art. 6 Abs. 4

Art. 7 Abs. 3

Art. 9

Art. 11 Abs. 5

Art. 11 Abs. 8

Art. 12 Abs. 6

Art. 22

BELGIEN

JA, zum Teil

NEIN

NEIN

JA, teilweise

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

BULGARIEN

NEIN

JA

JA

NEIN

JA

JA

JA

NEIN

JA

TSCHECHISCHE REPUBLIK

NEIN

JA

JA

JA

JA

JA

NEIN

NEIN

NEIN

DÄNEMARK

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

DEUTSCHLAND

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

JA

JA

NEIN

JA

NEIN

ESTLAND

NEIN

JA

JA

JA

JA

JA

NEIN

NEIN

JA

IRLAND

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

JA

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

GRIECHENLAND

NEIN

JA

JA

JA

NEIN

JA

NEIN

JA

NEIN

SPANIEN

NEIN

JA

JA

JA

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

FRANKREICH

NEIN

NEIN

NEIN

JA

JA

NEIN

NEIN

JA

NEIN

KROATIEN

JA

JA

JA

JA

NEIN

NEIN

NEIN

JA (aber NICHT genutzt)

NEIN

ITALIEN

NEIN

JA

JA

JA

NEIN

NEIN

NEIN

JA

NEIN

ZYPERN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

LETTLAND

JA

JA

JA

JA

JA

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

LITAUEN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

JA

LUXEMBURG

JA

JA

JA

JA

JA

JA

JA

NEIN

NEIN

UNGARN

JA

JA

JA

JA

NEIN

JA

NEIN

NEIN

NEIN

ΜΑLTA

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NIEDERLANDE

JA

JA

JA

JA

JA

JA

NEIN

JA

NEIN

ÖSTERREICH

JA

JA

JA

JA

JA

NEIN

NEIN

JA

NEIN

POLEN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

JA

PORTUGAL

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

RUMÄNIEN

NEIN

JA

JA

JA

JA

NEIN

NEIN

NEIN

JA

SLOWENIEN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

SLOWAKEI

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

JA

NEIN

NEIN

NEIN

FINNLAND

JA

JA

JA

JA

NEIN

NEIN

NEIN

JA (aber NICHT genutzt)

NEIN

SCHWEDEN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

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Unsere Seminarempfehlungen:

Die Europäische Union hatte bereits am 20. Mai 2021 die Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung zur Exportkontrolle veröffentlicht und damit die zuvor geltende Verordnung vom Jahre 2009, die mehrfach und erheblich verändert wurde, abgelöst. Die Union zeigt mit der neuen Verordnung, dass sie entschlossen ist, solide rechtliche Vorgaben in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufrechtzuhalten und den Austausch einschlägiger Informationen zu stärken und für zusätzliche Transparenz zu sorgen. In den Seminaren der HZA lernen Sie von unseren Experten alles Notwendige über das Fachgebiet der Exportkontrolle und wie Sie dieses Wissen in der Praxis am besten umsetzen können:

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