Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf seiner Website über verschiedene steuerliche Themen informiert. Neben der monatlich fortgeschriebenen Übersicht für die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für das Jahr 2022 wurde dort der Beschluss für die Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen aufgrund der Corona-Pandemie veröffentlicht. Das BMF verwies zudem auf das neue Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung in Form einer Forschungszulage.
Verlängerung der steuerlichen Entlastung aufgrund von COVID-19
Das BMF hat die steuerlichen Entlastungen, die zu Beginn der Corona-Pandemie beschlossen wurden, erneut verlängert.
Stundung und Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren
Steuerpflichtige können nun bis zum 31. März 2022 unter der Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern stellen. Dies ist vor allem für Steuerpflichtige vorgesehen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ von den Einschränkungen durch COVID-19 wirtschaftlich betroffen sind. Die Stundungen sind dann längstens bis Ende Juni 2022 zu gewähren, wobei auf Stundungszinsen verzichtet wird.
Bei nachweislich betroffenen Steuerpflichtigen wird zudem für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 auf die Zahlung entstandener Säumniszuschläge verzichtet.
Steuerpflichtige können angemessene Ratenzahlungen – längstens bis zum 30. September 2022 –vereinbaren.
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) vom 14. Dezember 2019 sieht eine Forschungszulage vor, die den Investitionsstandort Deutschland stärken und die Forschungsaktivitäten insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen anregen soll.
Die Forschungszulage kann von allen Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, unabhängig der jeweiligen Gewinnsituation in Anspruch genommen werden. Anspruchsberechtigt sind sämtliche ab dem 2. Januar 2020 begonnenen FuE-Vorhaben von mindestens einer der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung. Die Höhe der Zulage ist hierbei von den förderfähigen Aufwendungen abhängig und kann in einem zweistufigen Antragsverfahren über das Web-Portal der BSFZ beantragt werden.
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Unsere Empfehlungen:
Das Bundesministerium der Finanzen hat die aktuelle Tabelle für die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2022 auf seiner Website veröffentlicht. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht ist alphabetisch geordnet und enthält (entsprechend dem BMF-Schreiben vom 1. Februar 2022) bereits die geltenden Umrechnungskurse für den vergangenen Januar. Das BMF stellt zum Beginn des Folgemonats die jeweiligen Kurse des vergangenen Monats online. Die Experten der Hamburger Zollakademie machen Sie steuerfit in punkto Umsatzsteuer oder Verbrauchsteuer. Ihre praxisnahe Expertise unterstützt Sie in abwechslungsreichen Webinaren und Seminaren bei sämtlichen zollrelevanten Themen: