Am 13. Januar 2022 hat das Amtsblatt der Europäischen Union eine Reihe neuer Durchführungsverordnungen (DVO) veröffentlicht zur Einfuhr von tierischen Erzeugnissen in die EU, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Es wurden die Listen der zulässigen Versandländer geändert und verschiedene Musterbescheinigungen angepasst.
Anforderungen an den Eingang von Sendungen mit bestimmten Tieren und Waren
Die Verordnung (EU) 2019/625 enthält Anforderungen an den Eingang von Sendungen mit bestimmten Tieren und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern in die Union. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Sendungen mindestens den geltenden Anforderungen bezüglich der Lebensmittelsicherheit aus der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen. Wichtigste Anforderung ist, dass die Sendungen aus einem Drittland kommen müssen, dass in einer Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt ist.
Jedes Drittland kann einen Antrag stellen
Um auf dieser Liste aufgenommen zu werden, kann jedes Drittland einen Antrag stellen. Darin muss es Nachweise und Zusicherungen vorlegen, dass die Anforderungen des Artikels 127 der Verordnung (EU) 2017/625, des Artikels 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 (mindestens gleichwertige Anforderung wie EU) erfüllt sind.
Rückstandskontrollprogramme als Garanten für effektive Kontrolle heimischer Erzeugnisse
So verlangt die Kommission meist das Vorhandensein, die Durchführung und die Bekanntmachung eines von der Kommission genehmigten Rückstandskontrollprogramms. Ein Rückstandskontrollprogramm organisiert die effektive Kontrolle von heimischen Erzeugnissen auf gesundheits- oder umweltschädliche Substanzen.
Außerdem berücksichtigt die Kommission bei der Bewertung eines Antrags die im Drittland vorhandenen Rechtsvorschriften, die Effektivität der zuständigen Behörde, die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der ein Land über Gesundheitsgefahren informiert und die Ergebnisse der Kontrollen der Kommission selbst.
Die Liste der Drittländer in den DVO
In den Durchführungsverordnungen (DVO) 2021/404, 2021/405 der Kommission ist die Liste der Drittländer enthalten, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist. Die nun veröffentlichten DVO 2022/34, 2022/35, 2022/38 der Kommission nehmen verschiedene Änderungen an diesen Listen vor. Am 19. Januar 2022 wurde mit der DVO 2022/80 noch eine Ergänzung zur DVO 2022/38 veröffentlicht.
Vier neue Unterkategorien bei der Kategorie „Aquakultur“
Viele der Änderungen wurden vorgenommen, weil die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2315 die Kategorie „Aquakultur“ neu in die vier Unterkategorien „Fische, „Erzeugnisse aus Fischen“ (z.B. Kaviar), „Krebstiere“ und „Weichtiere“ aufteilt. Andere Länder sind auf die Liste gekommen bzw. von ihr gestrichen worden, weil ihre Rückstandskontrollpläne von der Kommission genehmigt bzw. abgelehnt wurden.
Wir haben Ihnen alle Änderungen der Liste der zulässigen Versandländer in folgender Tabelle aufbereitet:
Verordnungen | Änderung an der Liste der zulässigen Versandländer | Kategorie/ Unterkategorie | Land und Grund |
aufgenommen | „Fische“ & „Krebstiere“ | Bangladesch, Brasilien, China, Costa Rica, Ecuador, Honduras, Indien, Indonesien, Kanada, Kolumbien, Malaysia, Marokko, Mexiko, Myanmar/Birma, Panama, Peru, den Philippinen, Saudi-Arabien, Sri Lanka, Südkorea, Taiwan, Thailand, den Vereinigten Staaten und Vietnam | |
aufgenommen | „Fische“ | Albanien, Argentinien, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Chile, den Falklandinseln, den Färöern, der Insel Man, Israel, Japan, Kenia, Mauritius, Moldau, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, der Schweiz, Serbien, Singapur, Tunesien, der Türkei, Uganda, der Ukraine, Uruguay und dem Vereinigten Königreich | |
aufgenommen | „Krebstiere“ | Belize, Brunei, Guatemala, Kuba, Mosambik, Neukaledonien, Nicaragua, Nigeria, Tansania und Venezuela | |
aufgenommen | „Weichtiere“ (Meeresschnecken) | Ukraine | |
aufgenommen | „Erzeugnisse aus Fischen“ (Kaviar) und „Krebstiere“ | Iran | |
aufgenommen | „Schnecken“ | Georgien und Russland | |
wiederaufgenommen | „Fische“ | Guinea (2007 verboten; nun ist Fisch aus Wildfang zulässig) | |
gestrichen | „Fische“ | Oman (Rückstandsüberwachungsplan widerrufen) | |
gestrichen | „freilebendes Wild“ | Tunesien (Rückstandsüberwachungsplan widerrufen) | |
Anwendungsbereich verkleinert | „in Gefangenschaft gehaltene Vögel“ | Wegen neuer Sonderbestimmungen für Brieftauben sollen diese nicht mehr in diese Kategorie fallen. | |
wiederaufgenommen | „Huftiere“ (außer Equidae und für geschlossene Betriebe bestimmte Tiere) | Das Vereinigte Königreich hat gegenüber der Kommission den Nachweis erbracht, „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) zu sein. | |
Abgleich | DVO (EU) 2021/404 | Diese Liste sollte mit der Liste in der bis zum 20. April 2021 geltenden DVO (EU) Nr. 139/2013 der Kommission übereinstimmen, da beide die Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln regeln. | |
Abgleich | DVO (EU) 2021/404 Anhang VIII Teil 1 | Diese Liste wurde mit der Liste aus der bis zum 20. April 2021 geltenden DVO (EU) 2019/294 abgeglichen, da beide die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen regeln. | |
geändert | „Zuchtmittel für Rinder“ | Kanada, das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Insel Man und Jersey haben Garantien, frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektionen mit Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) sowie frei von Infektionen mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie und der Enzootischen Leukose der Rinder zu sein. | |
aufgenommen | „frischem Fleisch von Geflügel und Federwild“ (Tiergesundheit) | Die Ukraine hat der Kommission Nachweise vorgelegt, dass die hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI), die in ukrainischen Geflügelbetrieben ausgebrochen war, erfolgreich bekämpft wurde. | |
aufgenommen | „Milch, Kolostrum, Erzeugnisse auf Kolostrum Basis, Milcherzeugnissen aus Rohmilch sowie …“ | Montenegro befindet sich auf einer Liste von Drittländern, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrum Basis in die Union zulässig ist, solange eine jeweils vorgeschriebene Wärmebehandlung durchgeführt wurde. Montenegro soll nun unter Angabe der notwendigen Wärmebehandlung in die DVO 2021/04 aufgenommen werden. | |
DVO (EU) 2022/38 ändert DVO (EU) 2021/404 - DVO (EU) 2022/80 ändert DVO (EU) 2021/404 | eingeschränkt | „Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild“ | Das Vereinigte Königreich hat mehrere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei in Gefangenschaft gehaltenem Geflügel gemeldet. Es wurden verschiedene Eindämmungsmaßnahmen wie Kontrollzonen von 10 km um die betroffenen Betriebe herum ergriffen. Es besteht trotzdem die Gefahr, dass die Seuche in die Union eingeschleppt wird. Deshalb hat die Kommission entschieden, dass der Eingang von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, die von Ausbrüchen betroffen sind, nicht mehr zulässig sein soll. Aufgrund der weiteren Ausbreitung der Seuche wurden durch die DVO 2022/80 noch weitere Gebiete mit einbezogen. Es wurden bisher Fälle in Tyne & Wear, Devon, Lincolnshire, Hampshire, Berkshire, Cumbria und Lancashire erfasst (chronologisch sortiert). |
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2022/36 und 2022/37 der Kommission stammen vom 11. und 12. Januar 2022. Sie befassen sich mit der Änderung verschiedener Muster für Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union oder Verbringung zwischen Mitgliedstaaten. Die Änderungen dienten entweder dazu, Veränderungen in der Rechtslage auf die Muster zu übertragen oder um eine Präzisierung durchzuführen.
In folgender Tabelle sind alle geänderten Musterbescheinigungen aufgeführt sowie eine kurze Beschreibung des Änderungsgrundes. Es geht nur um Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Änderungs-verordnung | Verordnung und Bereich | Muster-Code | Änderungsgrund |
DVO (EU) 2022/36 | DVO (EU) 2020/2235 Erzeugnissen aus Rindern, Schafen und Ziegen | „BOV“, „OVI“, „MP-PREP”, „MPNT”, „MPST”, „CAS”, „GEL”, „COL“, „RCG“, „TCG“, „COMP“ | Neue besondere Bedingungen für den Eingang von Wiederkäuererzeugnissen aus einem Land mit kontrolliertem BSE-Risiko in die Union, wenn sie von Tieren gewonnen werden, die aus einem Land mit unbestimmtem BSE-Risiko stammen. |
„MPNT“ | Neue Anforderung an den Eingang von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus als Zuchtwild gehaltenen und wildlebenden Cervidae gewonnen wurden. | ||
DVO (EU) 2020/2235 | „CAS” | Präzisierung, wann die risikomindernde Behandlung bei Sendungen mit Tierdarmhülle nicht bescheinigt werden muss. | |
DVO (EU) 2020/2235 | „FISH-CRUST-HC” „MOL-HC” | - Präzisierung, für welche Sendungen eine Tiergesundheitsbescheinigung notwendig ist. | |
DVO (EU) 2020/2235 | „MILK-RM” | Die bisherigen Muster berücksichtigen nicht die Alternativen zum Haltungszeitraum der Tiere in dem Drittland, aus denen die Milch oder die Milcherzeugnisse stammen, die neuerdings in Artikel 154 der Verordnung 2020/692 festgelegt sind. | |
DVO (EU) 2020/2235 | „Hon“ | Um die Echtheit von Sendungen zu gewährleisten, sollen die Garantien verbessert werden, indem sie an die Richtlinie 2001/110/EG angeglichen werden. | |
DVO (EU) 2020/2235 | „COMP“, „TRANSIT-COMP“ | Die spezifische Tiergesundheitsbescheinigung für Milcherzeugnisse, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, soll um die Möglichkeit ergänzt werden, dass die Milcherzeugnisse aus einem EU-Mitgliedsstaat kommen und deshalb alle erforderlichen Tiergesundheitsgarantien erfüllt sind. | |
DVO (EU) 2022/37 | DVO (EU) 2021/403 | „POU-INTRA-LT20“, „POU-INTRA-Y“ | Es gab neue Anforderungen an Sendungen von Bruteiern von Geflügel hinsichtlich der Untersuchung ihres Herkunftsbestands. |
„CAPTIVE-BIRDS“ | Aufgrund neuer Bestimmungen für Brieftauben. | ||
„RACING PIGEONS-IMMEDIATE RELEASE“ |
Alle Änderungen traten einen Tag nach der Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt (14. Januar 2022) in Kraft.
JM
Unsere Empfehlungen:
Lebensmittel unterliegen strengen Einfuhrbestimmungen. Diese decken viele Regelungsbereiche ab. So gelten besondere Nachweispflichten wie etwa Veterinärbescheinigungen. Insbesondere können tierische Erzeugnisse aus einem Drittstaat nur Eingang in die Union erhalten, wenn das Versandland in einer Liste von Drittländern aufgeführt ist, aus denen die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse zulässig ist. Wichtig für Unternehmer ist dabei die Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Sie bestimmt, dass Lebensmittelunternehmen sicherstellen müssen, dass die Drittstaaten, aus denen Waren eingeführt werden sollen, gelistet sind. Mehr hierzu und wie Sie all den aktuellen Änderungen nachkommen, erfahren Sie von den Experten der Hamburger Zollakademie – stets aktuell und auf dem neuesten Stand: