14.12.2021

EU-Lieferkettenrichtlinie: EU-Vorschlag steckt erneut fest

EU-Lieferkettenrichtlinie: EU-Vorschlag steckt erneut fest

Für den 8. Dezember 2021 war der Entwurf einer EU-Richtlinie zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette erwartet worden. Nachdem der unabhängige Ausschuss für Regulierungskontrolle der EU die Folgenabschätzung der EU-Kommission erneut als unzureichend bewertet hat, wurde die Veröffentlichung des Entwurfs auf März 2022 verschoben.

Die EU-Richtlinie zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette stellt Regeln und Pflichten für europäische Unternehmen auf, damit sie ihre Lieferketten auf Menschenrechts-, Umwelt- und Nachhaltigkeitsbelange prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, Verletzungen abstellen. Durch die Gesetzesvorlage wären 2 Millionen Unternehmen in der Europäischen Union betroffen.

Der unabhängige Ausschuss für Regulierungskontrolle ist ein Gremium innerhalb der Kommission, das sich aus Beamten der EU-Kommission und aus externen Sachverständigen zusammensetzt. Er bewertet Folgenabschätzungen zu Gesetzesinitiativen und hilft bei ihrer Erstellung. Allgemein soll er die Qualität von Gesetzesvorhaben sicherstellen.

Wenn, wie in diesem Fall, eine Gesetzesinitiative zwei Mal negativ bewertet wurde, kann nur der Vizepräsident für institutionelle Beziehungen und Vorausschau die Initiative der EU-Kommission vorlegen. Erst dann kann entschieden werden, ob sie weiterverfolgt wird oder nicht.

Die Kritik des Ausschusses bezieht sich insbesondere auf folgende Punkte:

Notwendigkeit

Es sei nicht ausreichend dargelegt worden, dass europäische Unternehmen Menschenrechts-, Umwelt- und Nachhaltigkeitsbelange in ihren Lieferketten derzeit unzureichend berücksichtigen und deshalb eine gesetzliche Verpflichtung notwendig wäre.

Kleine und mittlere Unternehmen nicht genügend berücksichtigt

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wurde nicht dargelegt, dass ein substanzielles Risiko dafür besteht, dass ihre Geschäftspraktiken weniger nachhaltig wären. Das gilt insbesondere für Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern. Es sei zudem nicht ausreichend dargelegt worden, inwieweit KMU durch neue Regulierung einen maßgeblichen Beitrag zu nachhaltigen Geschäftspraktiken in anderen Ländern leisten können.

Unklare Ziele

Bei einigen Maßnahmen sei zudem unklar, ob sie überhaupt geeignet seien, das mit ihnen verfolgte Ziel effektiv zu erreichen.

Unzureichende Kosten-Nutzen-Abwägung und Erforderlichkeitsprüfung

Insgesamt seien die Verhältnismäßigkeit (Kosten-Nutzen) und die Erforderlichkeit (mildeste gleich geeignete Mittel) einer EU-Gesetzesinitiative unzureichend dargelegt.

EU-Sorgfaltspflichtengesetz ≠ Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Die EU-Initiative einer Lieferkettenrichtlinie ist nicht zu verwechseln mit dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Die vom Regulierungsausschuss geäußerten Bedenken, wurden auch bereits gegen die deutsche nationale Gesetzesinitiative vorgebracht. Das deutsche Gesetz wurde trotzdem verabschiedet und tritt zum 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und ab 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern in Kraft.

Weitere Details zu den Unterschieden zwischen dem deutschen Gesetz und der europäischen Initiative finden Sie in dieser HZA-News vom 11. November 2021.

JM/MJ

Unsere Empfehlungen:

Auch wenn sich der europäische Gesetzgebungsprozess weiter verschiebt, werden deutsche Unternehmen schon ab 2023 erhöhten Sorgfaltspflichten unterliegen. Im Interesse des innereuropäischen Wettbewerbs wäre eine europäische Regelung aus Sicht deutscher Unternehmen zu begrüßen. Bis dahin sollten Sie sich aber bereits damit beschäftigen, ob Ihr Unternehmen tätig werden muss und welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Mehr dazu erfahren Sie und Ihre Mitarbeiter von den Experten der Hamburger Zollakademie.

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