Exportkontrolle: EU hat neue Firmen auf Sanktionslisten gesetzt
Im Konflikt mit dem Lukaschenko-Regime hat die Europäische Union ihre Sanktionsmaßnahmen gegen Belarus erweitert und präzisiert. Hierzu wurde die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus mehrfach geändert.
Mit den Verordnungen (EU) 2021/1985 und 2021/1986 des Rates vom 15. November 2021 hat die EU ihre Sanktionen gegen das Lukaschenko-Regime und seine Unterstützer verschärft.
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates zur Umsetzung des Beschlusses 2012/642/GASP sieht insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlicher Ressourcen sowie das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlicher Ressourcen vor. Diese gelten für alle Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang 1 der Verordnung aufgelistet sind. Aufgenommen werden sie, wenn sie für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben. Auch Nutznießer des Lukaschenko-Regimes oder Unterstützer können aufgenommen werden.
Helfer im polnisch-belarussischen Grenzkonflikt
Mit der Verordnung (EU) 2021/1985 wird die Liste der sanktionierten Personen und Organisationen um diejenigen ergänzt, die vom Rat ermittelt wurden, die Tätigkeiten des Lukaschenko-Regimes zu organisieren oder dazu beitragen und dadurch Folgendes zu erleichtern:
- das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder
- die Weitergabe verbotener Güter und die rechtswidrige Weitergabe von Gütern in das Hoheitsgebiet der Union, die Beschränkungen unterliegen, einschließlich gefährlicher Güter
Ebenfalls aufgenommen wurden juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum einer der obigen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen.
Damit reagiert die Union auf die Verbringung von Migranten und Flüchtlingen nach Belarus, um sie dann an die polnische Grenze zu bringen. Sanktioniert werden damit z.B. Unternehmen, die Belarus dabei unterstützen, Flüchtlinge einzufliegen, wenn bekannt ist, dass diese nicht bloße Touristen sind.
Bisher ist noch keine Person, Organisation oder Einrichtung bekannt, die nach der neuen Rechtslage in Anhang 1 der Verordnung aufgenommen wurde.
Korrektur unerwünschter Nebeneffekte
Die Verordnung (EU) 2021/1986 des Rates soll die Verordnung (EU) 2021/1030 des Rates vom 24. Juni 2021 korrigieren. Darin war ein Verbot, für die belarussische Regierung und belarussische öffentliche Einrichtungen und Agenturen Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen bereitzustellen. Dies führte jedoch zu unbeabsichtigten Nebenfolgen. So liegt es nicht im Interesse der Union, wenn belarussische Personen und Organisation, die sich in der Union aufhalten, nicht haftpflichtversichert sind.
Deswegen sind von dem Versicherungsverbot die Haftpflichtversicherung für belarussische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgenommen, sofern das versicherte Risiko in der Union gelegen ist. Auch die Bereitstellung von Versicherungsleistungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus in der Union sind mit den Änderungen wieder ausdrücklich möglich.
Beide Änderungen gehen auf einen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission zurück. Sie traten am 17. November 2021 in Kraft.
JM
Unsere Empfehlungen:
Sanktionen beruhen immer auf einem grundlegenden Rechtsakt. Im Beispiel von Belarus ist es die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates. Sollen die Sanktionen aktualisiert oder verändert werden, wird die Ursprungsverordnung durch neue EU-Rechtsakte geändert. Deswegen ist es wichtig, darauf zu achten, die Verordnung auch in seiner aktuellen Fassung zu lesen. Die VO (EG) Nr. 765/2006 des Rates wurde so allein schon durch 40 (!) Verordnungen und Durchführungsverordnungen geändert. Wie Ihr Unternehmen da noch Übersicht über alle relevanten Sanktionen behält, erfahren Sie von unseren Experten.