Umsatzsteuer: Steuerbefreiung für Beförderungsleistung eingeschränkt
Am 31. Dezember 2021 endet die Umsatzsteuerbefreiung für die Beförderungsleistungen der Unterfrachtführer bei der Ausfuhr an Orte außerhalb der Europäischen Union.
Am 29. Juni 2017 entschied der EuGH im Verfahren C-288/16, dass diese Art. 146 I e) der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang nicht nur voraussetzt, dass die betreffenden Dienstleistungen ihrem Gegenstand nach zur tatsächlichen Durchführung einer Ausfuhr oder Einfuhr beitragen, sondern auch, dass diese Dienstleistungen unmittelbar an den Ausführer, den Einführer oder den Empfänger der Gegenstände, auf die sich diese Bestimmung bezieht, erbracht werden (Rn. 23).
Dies wird zum einen damit begründet, dass der Zweck der Regelung ist, dass die Beförderungsleistung nicht im Empfängerland und in der EU mit Umsatzsteuer belastet werden soll (sog. Doppelbesteuerung) Zum anderen sind Steuerbefreiungen als Ausnahmetatbestände grundsätzlich eng auszulegen.
Aus dem Wortlaut und dem Zweck des Art. 146 I e) der Richtlinie ergibt sich folglich, dass die bisherige Praxis der Umsatzsteuerbefreiung nach §4 Nr. 3 a) aa) UstG nicht mit Art. 146 der Richtlinie 2006/112 vereinbar ist. Der Unterfrachtführer muss für seine Beförderungsleistung Umsatzsteuer abführen.
Nichtanwendungserlass zum Übergang
Da es zu Zweifelsfragen zur Person des Versenders sowie zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung insbesondere programmgesteuerter Abläufe kam, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Nichtbeanstandungsregelung für vor dem 1. Juli 2020 ausgeführten Umsätze erlassen. So wurde den Unternehmen mehr Zeit zur Umsetzung der neuen Rechtslage gegeben.
Diese Frist wurde in der Folge bis zum 1. Januar 2021 und mit BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2020 (BStBl I 2020 Seite 1043) bis zum 1. Januar 2022 verlängert. Es können demnach noch alle Umsätze nach der alten Rechtslage geltend behandelt werden, wenn sie bis einschließlich dem 31. Dezember 2021 ausgeführt wurden.
Unsere Empfehlungen:
Die Umsatzsteuer oder auch Mehrwertsteuer soll Unternehmer grundsätzlich nicht belasten. Dies funktioniert, indem sich ein Unternehmer die gezahlte Umsatzsteuer vom Staat wiederholen kann (Vorsteuerabzug). Deswegen besteht aber die besondere Gefahr, dass Umsatzsteuer aufgrund einer vermeintlichen Steuerbefreiung nicht in die eigene Preiskalkulation einbezogen wurde, dann aber vom Finanzamt gefordert wird. Da die Umsatzsteuer 19% bzw. 7% beträgt, führt eine Nachforderung regelmäßig zu einem Verlustgeschäft. Deshalb ist hier Aufmerksamkeit und Wissen notwendig. Mehr erfahren Sie von unseren Experten - stets aktuell und praxisnah.
JM