12.10.2021

Zoll: Simbabwe übernimmt System des registrierten Ausführers (REX)

Zoll: Simbabwe übernimmt System des registrierten Ausführers (REX)

Die ESA-Staaten (Eastern and South Africa) haben mit der Europäischen Union ein Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (EU-ESA-Interims-WPA) geschlossen. Seit dem 01. Juli 2021 wendet Simbabwe im Rahmen dieses Abkommens das System des registrierten Ausführers (REX) an.

Das Interims Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen den Staaten des östlichen und südlichen Afrikas (ESA) und der Europäischen Union (EU) wurde 2009 erstmals von einigen afrikanischen Staaten unterzeichnet. Seit Mai 2012 wird es vorläufig angewendet. Mittlerweile gibt es die fünf Vertragsstaaten: die Komoren, Madagaskar, Mauritius, Simbabwe und die Seychellen. Seit Oktober 2019 wird mit diesen Staaten auch über ein vertieftes Wirtschaftspartnerschafsabkommen verhandelt.

Die EU-Kommission teilte am 27. September 2021 im Amtsblatt (EU) Reihe C 390 mit, dass Simbabwe mit Wirkung zum 01.07.2021 das in Art. 18 III des Protokolls Nr. 1 des Abkommens hinterlegte System der Selbstzertifizierung verwendet. Damit erfolgt ein Präferenznachweis durch das System des registrierten Ausführers (REX). Es sei denn, der Warenwert liegt bei unter 6.000 €. Das bisherige System zum Präferenznachweis mit Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird abgelöst. Um einen reibungslosen Ablauf zu ermöglichen, wurde ein Übergangszeitraum festgelegt, in dem auch die alten EUR.1 Nachweise („N954“) noch anerkannt wurden. Dieser Übergangszeitraum endete am 26.09.2021.

Für einen Präferenznachweis von Waren aus Simbabwe gibt es seit dem 27. September 2021 zwei Möglichkeiten:

  1. Eine Erklärung eines simbabwischen Ausführers auf der Rechnung, der selbst im System der registrierten Ausführer registriert ist.
  2. Bei einem Gesamtwert der Ursprungswaren unter 6.000 €, ist eine Erklärung eines im System registrierten Ausführers hingegen nicht notwendig. Hier reicht eine Erklärung eines jeden simbabwischen Ausführers.

Im Falle der ersten Möglichkeiten ist die TARIC-Unterlagencode „N864“ in Kombination mit „C100“ verbunden mit der Nummer des registrierten Ausführers zu verwenden. Wird die zweite Möglichkeit gewählt, so ist die Codierung „U162“ zu wählen.

JM

Unsere Empfehlungen:

Der registrierte Ausführer ist ein System, in dem sich vertrauenswürdige Ausführer registrieren können. Dadurch können sie sich bezüglich des Ursprungs ihrer Waren zukünftig selbst zertifizieren. Dadurch kann viel Arbeit mit der Zollverwaltung und Gebühren vermieden werden. Wie auch Sie registrierter Ausführer werden können und wie Sie mit Ursprungserklärungen Ihrer Geschäftspartner umzugehen haben, erfahren Sie von unseren Experten stets aktuell und praxisnah.

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