07.10.2021

Energiesteuer: Heilungstatbestände bei Beförderung unter Steueraussetzung

Energiesteuer: Heilungstatbestände bei Beförderung unter Steueraussetzung

Der Zoll informierte am 30. September 2021 mit einem Informationsschreiben über Heilungstatbestände für geringfügige Verfahrensabweichungen bei der Beförderung unter Steueraussetzung. Durch die im Energiesteuerrecht in Kraft getretenen Heilungstatbestände wurden Möglichkeiten geschaffen, eine entstandene Steuer zu erstatten, zu erlassen oder bei Unregelmäßigkeiten sogar von einer Steuerentstehung abzusehen.   

Mögliche Heilungstatbestände

Für eine Heilung von nicht wirksam eröffneten Steueraussetzungsverfahren können folgende, nicht abschließende Beispielfälle unter Voraussetzung der jeweiligen Vorschrift erfasst sein:

  • Versand von (nicht vom e-VD umfassten) Mehrmengen
  • Versand anderer als im e-VD angegebenen Waren (Aliud-Lieferungen)
  • Versand an einen anderen als im e-VD angegebenen Empfänger

Zudem können bestimmte Unregelmäßigkeiten, wie z. B. der kurzzeitige Grenzübertritt oder der Bestimmungsortwechsel (ohne validierte Änderungsmeldung in EMCS), unter die Heilungstatbestände fallen.

Um eine Steuerentlastung erhalten zu können, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sind in den Punkten „Wahrung der Steueraufsicht“, „Ausschluss bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit“ sowie der „Nachweisfrist von vier Monaten“ identisch.

Die übrigen Voraussetzungen werden im Informationsschreiben getrennt voneinander mit Beispielen angesprochen.

Antrag auf Steuererstattung

Eine Steuerentlastung erfolgt jedoch nur auf entsprechenden Antrag des Steuerschuldners. Dieser kann formlos oder mit dem Vordruck 1114, der auf www.zoll.de zur Verfügung gestellt wird, vorgenommen werden. Für jedes nicht wirksam eröffnete e-VD ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Die Steuer wird nur für Beträge über 500 Euro erstattet, da die Zollverwaltung in jedem Fall einen Selbstbehalt von 500 Euro je Antrag zum Abzug bringt.

Ab Februar 2023 könnten die Heilungstatbestände dann auf die Verbrauchsteuern des Genussmittelbereichs ausgedehnt werden.

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Unsere Empfehlungen:

Die entscheidenden Energieträger unserer Gesellschaft sind die Steuergegenstände, die vom Energiesteuerrecht erfasst werden und ein jährliches Steueraufkommen von knapp 38 Milliarden Euro aufweisen. Hierunter fallen alle Energiearten - sowohl fossiler Herkunft als auch nachwachsende Energieerzeugnisse sowie synthetische Kohlenwasserstoffe aus Biomasse als Heiz- oder Kraftstoff.  Mögliche Steuerbegünstigungen fördern z. B. den Einsatz umweltfreundlicher Verkehrsmittel und Energieträger. Die Experten der Hamburger Zollakademie halten Sie gern in unseren Angeboten über sämtliche Änderungen im Energiesteuerbereich auf dem Laufenden:

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