23.09.2021

Zoll: Neue Regeln für Rückverbringung tierischer Erzeugnisse aus dem UK

Zoll: Neue Regeln für Rückverbringung tierischer Erzeugnisse aus dem UK

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1469 vom 10. September 2021 veröffentlicht die Kommission eine neue Musterbescheinigung für aus der Union stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus einem Drittland wieder in die Union verbracht werden sollen und ergänzt die Liste der Länder und Gebiete, aus denen dies zulässig ist.

So wurde der Bedarf nach einer ergänzenden Musterbescheinigung konkretisiert

Die Kommission folgt damit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel. Bisher mangelte es an einer Musterbescheinigung für aus der Union stammenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nach Entladung, Lagerung oder Umladung wieder in die Union verbracht werden soll. Deshalb wird die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 um eine entsprechende Musterbescheinigung ergänzt. Die Bescheinigung finden Sie nun im Anhang III Kapitel 53.

Weitere Erfordernisse entstanden auch nach dem Brexit

Aufgrund des Brexit war es zudem erforderlich, die Listen aus den Durchführungsverordnungen (EU) 2021/404 & 2021/405 zu verändern. Diese legen fest, aus welchen Drittländern und Drittlandsgebieten aus der Union stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs und bestimmte andere Waren wieder in die Union verbracht werden dürfen. Sie werden gemäß Verordnung (EU) 2017/625 von der Kommission bestimmt. Die neuen Länder und Gebiete sind das Vereinigte Königreich und seine Inseln Guernsey, Isle of Man und Jersey.

Die Regelungen sind seit dem 13. September 2021 gültig.

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JM

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