Exportkontrolle: BAFA informiert über die Nutzung von AGG der Union
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 10. August 2021 im Bundesanzeiger über die Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen der Union mit den Nummern EU001 bis einschließlich EU008 informiert. Die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen (AGG) wurden neu verfasst und gelten ab dem 9. September 2021. Neben den vielen Änderungen sind zudem die genaue Anwendung von AGG der Union und zusätzliche Informationen beschrieben worden.
Meldepflichten
Die Ausfuhren, die auf der Grundlage der AGG Nr. EU001 bis einschließlich Nr. EU008 getätigt wurden, müssen beim BAFA angezeigt werden. Die Meldungen sind über das ELAN-K2 Ausfuhr-System oder bei der von der BAFA zur Verfügung gestellten Schnittstelle per XML-Datei abzugeben. Bei der AGG Nr. EU001 bestehen bei bestimmten Gütern des Anhangs I der EU-VO Ausnahmen von der Meldepflicht.
Der Meldezeitraum ist jeweils ein halbes Jahr – vom 1. Januar bis 30. Juni und vom 1. Juli bis zum 30. Dezember. Bei Nichteinhaltung der rechtzeitigen Meldung kann ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden.
Inhalte der Meldung
In einer Meldung ist das vom BAFA definierte Format zu nutzen. Grundsätzlich ist der Meldezeitraum, der Empfänger sowie die Empfängeranschrift, die Güterbezeichnung, die einschlägige Nummer des Anhangs I der EU-VO und der Wert der Güter in Euro anzugeben. Lieferungen mit mehreren gleichartigen Gütern an einen Empfänger können zusammengefasst werden und als „Tag der Lieferung“ wird das Datum der ersten Lieferung eingetragen.
Bei den AGG mit den Nummern EU003 bis EU005 und EU007 bestehen zusätzlich spezielle Meldeanforderungen, die in der Bekanntmachung des BAFA detailliert nachgelesen werden können.
Für den Fall, dass keine Lieferungen im Meldezeitraum vorgenommen wurden, muss eine Nullmeldung im ELAN-K2 Ausfuhr-System über das „neue Nullmeldung“-Formular erfolgen.
Grundsätzlich haben die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union vor den nationalen AGG Vorrang und sind dementsprechend anzuwenden und die Regelungen hierzu einzuhalten.
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Unsere Empfehlungen:
Ausführer, die die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union nutzen möchten, müssen das BAFA vor der erstmaligen Nutzung informieren. Hierfür ist eine Registrierung für die jeweilige AGG beim BAFA notwendig. Diese kann über das neue ELAN-K2 Ausfuhrsystem vorgenommen werden. Bei den verschiedenen AGG gelten unterschiedliche Registrierungsfristen, bei der AGG Nr. EU007 muss zudem ein internes Compliance-Programm (ICP) vorhanden sein. Detailliertere Informationen zu den einzelnen Anforderungen und den Änderungen der AGG erfahren Sie von den Experten der HZA: