12.08.2021

Zoll: Antidumping- & Ausgleichszölle auf Glasfaserprodukte

Zoll: Antidumping- & Ausgleichszölle auf Glasfaserprodukte

Am 27. Mai 2021 gab die Europäische Kommission bekannt (2021/C 199/06), die Untersuchung von Handelsschutzmaßnahmen für bestimmte Glasfaserprodukte mit Ursprung China und Ägypten teilweise wieder aufzunehmen. Es soll herausgefunden werden, ob die bereits beschlossenen Antidumping- und Ausgleichszölle auch auf außerhalb des EU-Zollgebiets ausgeweitet werden sollen.

Im Jahr 2018 modernisierte die Europäische Union mit der Verordnung (EU) 2018/825 vom 30. Mai 2018 des Parlaments und des Rates ihre Instrumente zum Schutz des Binnenmarkts vor Dumping-Produkten. Insbesondere die neu eingeführten Art. 14a der Verordnung (EU) 2016/1036 und Art. 24a der Verordnung (EU) 2016/1037 ermöglichten es, die Anwendung und Vereinnahmung von Antidumping- und Ausgleichszöllen auf Waren, die auf den Festlandsockel oder eine von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) ausgewiesene ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) geliefert werden, auszudehnen.

Ausgleichszölle sollen ausländische staatliche Subventionen oder wirtschaftlich unterpreisige Waren ausgleichen und auf diese Weise europäische Konkurrenzprodukte vor unfairem Wettbewerb schützen.

Die Kommission wurde ebenfalls ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen, die Verfahren (Mitteilung und Anmeldung) sowie die Zahlung der Zölle geregelt werden.

Untersuchung der EU-Kommission

Am 16. Juni 2020 führte die Europäische Kommission nach einer Untersuchung der Bedingungen einen endgültigen Antidumpingzoll und Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten ein.

Welcher europäischer Wirtschaftszweig würde durch diese Einfuhren geschädigt werden?

Der Europäischen Kommission lagen Beweise vor, dass die Glasfasererzeugnisse in erheblichen Mengen im Rahmen der aktiven Veredelung in die EU verbracht werden. Sie werden hier zum Bau von Rotorblättern für Windkraftanlagen verwendet, um anschließend in Offshore-Windparks auf den Festlandsockel oder in die AWZ ausgeführt zu werden. Hierdurch würde der europäische Wirtschaftszweig geschädigt.

Nach Aussage der Kommission war es jedoch zum damaligen Zeitpunkt im Juni 2020 noch nicht möglich, aufgrund der Untersuchung die Zölle auch auf den Festlandsockel und die ausschließlichen Wirtschaftszonen auszuweiten. Am 27. Mai 2021 machte die Kommission bekannt (2021/C 199/06), die Untersuchung zu einer möglichen Ausweitung der Zölle wiederaufzunehmen.

Konkret betroffen sind „Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen – ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und die einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 –, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019390080, 7019400080, 7019590080 und 7019900080) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten“.

Informationspflicht für Empfänger

Jeder Empfänger dieser Waren hat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eine sogenannte „Erklärung zum Erhalt“ der Zentralstelle AWZ beim Hauptzollamt Hamburg zu melden. Einzelheiten hierzu finden Sie in den Fachinformationen des Zolls. Es wird noch mal darauf hingewiesen, dass damit noch keine Pflicht zur Abfuhr von Zöllen für diese Waren verbunden ist, sondern erstmal nur Informationen gesammelt werden sollen.

Unsere Empfehlungen:

Antidumping- und/oder Ausgleichszölle werden auf Grundlage von sogenannten Grundverordnungen eingeführt, in denen die jeweiligen Regelungen zur Einführung, Berechnung und Erhebung der Zölle festgelegt sind. Spezifische Maßnahmen gegenüber bestimmten Waren, Warengruppen oder Ausführern im Drittland werden dann in individuellen Verordnungen festgesetzt. Hieraus ergeben sich die entsprechenden Einzelheiten, Bedingungen und anzuwendenden Zollsätze. Von unseren Experten erfahren Sie mehr darüber und wie Sie sich und Ihr Unternehmen schützen können.


JM

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