13.07.2021

Exportkontrolle: Sanktionen für Belarus nach Entführung aus Flugzeug

Exportkontrolle: Sanktionen für Belarus nach Entführung aus Flugzeug

Nach der erzwungenen Landung eines zivilen Flugzeugs in Minsk am 23. Mai 2021 setzt der Rat neue Sanktionen gegen Belarus um. Mit dem Beschluss (GASP) 2021/1031 werden die bisherigen Sanktionen um ein Flugverbot sowie um weitere wirtschaftliche Sanktionen ergänzt.

Hintergrund

Bereits seit 2006 bestehen Sanktionen der EU gegen Belarus. Nachdem es im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 zu Gewalt gegen das belarussische Volk kam und Alexander Lukaschenko trotz einer illegitimen Wahl ins Amt eingeführt wurde, verschärfte die EU im Spätjahr 2020 jedoch ihre Sanktionen. (siehe DV 2020/1387 & DV 2020/1648) Am 26. Februar 2021 beschloss der Rat, die restriktiven Maßnahmen bis zum 28. Februar 2022 zu verlängern.

Am 24. und 25. Mai 2021 stellte der Rat Schlussfolgerungen rund um die erzwungene Landung einer Ryanair-Maschine in Belarus am 23. Mai 2021 an. Daraufhin verurteilte er entschieden die unter Gefährdung der Flugsicherheit erzwungene Landung eines Fluges der Fluggesellschaft Ryanair in Minsk, Belarus, am 23. Mai 2021 und die Festnahme des Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapega durch die belarussischen Behörden.

Angesichts der Schwere dieses Vorfalls und der weiteren Eskalation der schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Belarus sowie der brutalen Repressionen gegen die Zivilgesellschaft, die demokratische Opposition, Journalisten und Personen, die nationalen Minderheiten angehören, wurden zusätzlich gezielte wirtschaftliche Sanktionen gefordert.

Der Rat hat daraufhin mit Beschluss (GASP) 2021/1031 des Rates vom 24. Juni 2021 den vorherigen Beschluss (GASP) 2012/642 geändert. Die Umsetzung dieses Beschlusses erfolgte direkt danach mit Verordnung (EU) 2021/1030 des Rates vom 24. Juni 2021. Dieser ändert die für Belarus-Sanktion maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006.

Bereitstellungsverbot und eingefrorene Gelder  

Bisher wurden Gelder eingefroren und es galt ein Bereitstellungsverbot für all jene Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind.

Ebenso gilt ein Bereitstellungsverbot für all jene, deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben sowie für Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen.

Zudem untersagte sie die Lieferung von oder technische Unterstützung bei Gütern, die in der gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten sind oder zu interner Repression verwendet werden können.

Flugverbot und mehr Verbotene Güter

Mit der jüngsten Verschärfung gilt nun auch:

  • Ein Verbot für belarussische Luftfahrtunternehmen, auf EU-Gebiet zu landen, zu starten oder es zu überfliegen.
  • Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Waffenhandel.
  • Ein Verbot für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie zur massenhaften Überwachung und Abhörung dient.
  • Darüber hinaus wird der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck an bestimmte Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus untersagt. An dieser Stelle sei noch mal auf die jüngste Neuauflage der Dual-Use-Güter-Verordnung vom 11. Juni 2021 verwiesen.
  • Handelsbeschränkungen in Bezug auf Mineralölerzeugnisse, Kaliumchlorid („Pottasche“) und Güter, die für die Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden.
  • Eine Beschränkung des europäischen Kapitalmarktes für die belarussische Regierung und belarussische staatseigene Finanzinstitute und -einrichtungen. Zudem dürfen europäische Unternehmen ihnen auch keine Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen anbieten.

Der Europäischen Investitionsbank sollen in Bezug auf Vorhaben im öffentlichen Sektor bestimmte Verbote auferlegt werden. Diesbezüglich wird die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 geändert.

Ausnahme Biathlon

Von den Sanktionen ausgenommen ist Biathlon-Ausrüstung sowie bestimmte Kleinkalibersportgewehre, Kleinkalibersportpistolen und Kleinkalibermunition. Ihre Ausfuhr soll aber begrenzt werden.

Die Änderungen traten am 25. Juni 2021 in Kraft.

Missachtung der Sanktionslisten führt zu hohen Strafen

Gemäß § 17, 18 AWG kann ein Verstoß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet werden. Somit sind sämtliche Geschäftsprozesse regelmäßig auf Sanktionslisten und Embargos hin zu prüfen.

Unsere Empfehlungen:

Da die Sanktionslisten regelmäßig geändert und erweitert werden, ist es notwendig, eine systematische interne Exportkontrolle einzurichten. Diese dreht sich um die vier W’s: „Was wird Warum an Wen Wohin exportiert?“ Bei Missachtung von Sanktionen drohen empfindliche Strafen für alle Verantwortlichen. Deshalb sollte jeder seinen Verantwortungsbereich kennen und in diesem auf dem neuesten Stand sein. Wie man sich auf dem Laufenden hält und ein effizientes Compliance-System aufbaut, erfahren Sie von den Experten der Hamburger Zollakademie – gern auch als Inhouse Training – stets aktuell und auf dem neuesten Stand.

JM

EU-Sanktionen und -Embargos

Webinare & Livestreams

Seminarübersicht 2021 - PDF

© 2024 HZA Hamburger Zollakademie