08.06.2021

Außenwirtschaftsrecht: Unternehmen haftet für seine Angestellten

Außenwirtschaftsrecht: Unternehmen haftet für seine Angestellten

Mit Urteil vom 30. März 2021 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilungen mehrerer Angestellter eines Unternehmens bestätigt, die Genehmigungen für die Ausfuhr von Waffen nach Mexiko erschlichen hatten. Ein leitender Mitarbeiter wurde für sein unterlassenes Eingreifen verurteilt. Im Urteil stellte das Gericht auch fest, dass die Einziehung der Gewinne des insoweit gutgläubigen Unternehmens rechtmäßig ist.

Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz

Das Landgericht Stuttgart hatte ehemalige Angestellte eines deutschen Rüstungsunternehmens wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz verurteilt. Die Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen nach Mexiko in den Jahren von 2005 bis 2007 sollen beim BAFA erschlichen worden sein.

In den abgegebenen Endverbleibserklärungen waren einzelne mexikanische Bundesstaaten bezeichnet, an welche die Waffen weiterverkauft werden sollten. Diese Genehmigungen wurden im Vertrauen darauf erteilt, dass die Angaben zum Endverbleib der Waffen richtig seien. Dies war jedoch teilweise nicht korrekt, da die Waffen von vornherein für andere mexikanische Bundesstaaten bestimmt waren.

Garantenpflicht leitender Angestellter

Der weisungsbefugte Vertriebsleiter des Unternehmens beteiligte sich an den Straftaten der ihm zugeordneten Mitarbeiter, da er nach Ansicht des Gerichts aufgrund seiner Funktion als Betriebsleiter eine Garantenpflicht hatte, die ihn zum Einschreiten verpflichte. Da der Vertriebsleiter nach den Feststellungen des Landgerichts damit rechnete, dass die Genehmigungen unrichtig sind und erschlichen wurden und dies billigte, handelte er nach Ansicht des BGH mit bedingtem Vorsatz. Darüber hinaus bestätigte der BGH, dass die beteiligten Angestellten als „Bande“ im strafrechtlichen Sinne handelten. Dass der Vertriebsleiter Unterlassungstäter war, sei in diesem Zusammenhang unschädlich.

Einziehung der Taterträge bei dem Unternehmen

Der BGH bestätigte zudem die Rechtmäßigkeit der Einziehung der Taterträge bei dem Unternehmen. Nach § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) können die Erträge, die ein Unternehmen aus einer rechtswidrigen Tat erlangt hat, eingezogen werden. Im vorliegenden Fall umfasste die Einziehung den gesamten Kaufpreis, den das Unternehmen für die Waffen erhielt. Dabei stellt der BGH fest, dass eine solche Einziehung selbst dann möglich ist, wenn der Täter keine Organstellung im Unternehmen hat (also beispielsweise nicht Gesellschafter oder Geschäftsführer ist). Vielmehr sind Angestellte eines Betriebes erfasst, soweit sie sich faktisch im Interesse des begünstigten Unternehmens betätigen.

Einziehung auch bei Gutgläubigkeit des Unternehmens

Der Einziehung steht nach Ansicht des BGH auch nicht die Gutgläubigkeit des Unternehmens (bzw. seiner Organe) entgegen. Die Einziehung sei keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art, bei der es auf Gutgläubigkeit nicht ankomme. Außerdem seien die Produktionskosten für die gelieferten Waffen nicht als Aufwendungen vom Einziehungsbetrag abzuziehen. Denn nach § 73d Abs. 1 S. 2 StGB bleibt bei der Einziehung außer Betracht, was für die Begehung der Tat aufgewendet oder eingesetzt worden ist.

PF/MJ

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